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Frage geschrieben am 21.05.2008 15:13:00

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (8g Marihuana)

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4292
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,


ich bitte Sie mir folgende Fragen zu meinem Sachverhalt zu beantworten.

Am 07.03.2008 wurde ich mit einem Freund in meinem PKW an der Deutsch/Holländischen Grenze in Isselburg mit 8g Marihuana von der Zivilpolizei angehalten.

Die Polizisten fanden im Fussraum ein versiegeltes Tütchen und ich übergab ihnen dann die restliche Menge. Das Ganze wurde dann als unfreiwillige Herrausgabe angesehen. Gegen uns wurde natürlich Anzeige erstattet.



Zur Vorgeschichte muss man sagen, dass mein Beifahrer im Jahre 2001 schonmal mit ca. 40g Marihuana als Beifahrer am selben Grenzübergang erwischt wurde und 800DM Strafe zahlen musste.

Gestern bekam mein Beifahrer Post von der Staatsanwaltschaft Münster und muss nun 350€ Strafe zahlen. Ihm wurden 8,3g Marihuana (brutto) angerechnet.

Heute bekam ich Post in Form eines Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft Münster. Mir wird nach dem Vergehen §§ 1,3 Abs. 1 Nr. 1,29 Abs. 1 Nr. 1,33 BtMG, 74 StGB eine Geldstrafe von 200€ angelastet. Mir wurden "nur" 2g Marihuana (brutto) angerechnet.
Zudem werden mir die Kosten des Verfahrens auferlegt.

(Ich habe mir noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Bin also noch nie straffällig geworden und bin ein BAföG-empfangender Student)



Nun zu meinen Fragen:

- (Nach meinem Wissen wird bei einer Menge von unter 7g Marihuana doch eigentlich ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt? Gibt es da einen zusammenhang mit meinem Beifahrer, der ja schonmal straffällig wurde?)

- Lohnt es sich Einspruch zu erheben? Wenn ja, wie muss ich vorgehen?

- Gibt es einen Eintrag ins (polizeiliche) Führungszeugnis?


Ich bedanke mich vorab recht herzlich.

Mit freundlichen Grüßen




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.05.2008 17:55:31
Sehr geehrter Ratsuchender,

wie Sie richtig feststellen, handelt es sich bei Mengen unter 7g um geringe Mengen. In diesen Fällen kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat absehen. Dies ist aber nicht zwingend.Auch bei geringen Mengen handelt es sich entgegen einer landläufigen Meinung um eine Straftat.

Allerdings ist bei einer Menge von lediglich zwei Gramm und einem nicht vorbestraften Beschuldigten grundsätzlich von einer Einstellung auszugehen. Wie Sie richtig feststellen, hat sich die Staatsanwaltschaft bei Ihrer Entscheidung wohl von dem Eindruck des mitbeschuldigten vorbestraften Beifahrers beeinflussen lassen. Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der juristisch haltbar wäre.

Ich würde Ihnen dringend raten, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Ein solcher Einspruch kann zum Beispiel auch auf die Anfechtung der Strafhöhe beschränkt werden. Angestrebt werden sollte in jedem Fall eine Einstellung des Verfahrens. Schon aus dem Grund des Eintrages im Führungszeugnis.

Zu Ihrer Information:

Wie Sie vielleicht wissen, gibt es zwei Arten von Führungszeugnissen. In dem einen sind nur Verurteilungen über 90 Tagessätze vermerkt. Dabei handelt es sich um das Führungszeugnis, welches einem gewöhnlichen Arbeitgeber vorgelegt wird. In dem anderen Zeugnis sind alle Verurteilungen vermerkt. Dies muß man immer dann vorlegen, wenn man mit Behörden zu tun hat. Auch wenn man Beamter werden will, wird dieses Führungszeugnis angefordert. Aus diesem Grund sollte wie gesagt in jedem Fall eine Einstellung, zum Beispiel gegen Geldauflage, angestrebt werden.

Ich schätze es als durchaus wahrscheinlich ein, dass sich ein Richter in einer mündlichen Verhandlung, die auf den Einspruch folgt, von einer solchen Lösungsmöglichkeit überzeugen lassen wird. Dies um so mehr, da Sie ja noch nie polizeilich in Erscheinung getreten sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.05.2008 18:57:25

Sehr geehrter Herr Leyrer,

Erst einmal vielen Dank für ihre ausführliche Antwort.

Sie raten mir gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen.
Ist es notwendig im Einspruchsschreiben überzeugende Argumente zu verfassen oder reicht es nur zu erwähnen, dass man eine Einstellung des Verfahrens fordert?

Also zum Beisbiel: "...hiermit lege ich gegen den Strafbefehl vom 19.05.08 Einspruch ein, da es sich bei 2g um eine geringe Menge handelt und zu berücksichtigen ist, dass ich zuvor noch nie polizeilich in Erscheinung getreten bin."


Ich danke ihnen schonmal vielmals.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.05.2008 19:12:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl kann begründet werden. Erforderlich ist dies allerdings nicht. Gerade dann, wenn Sie sich entschließen sich selbst zu verteidigen, würde ich Ihnen empfehlen überhaupt keine Begründung zu verfassen.

Sie sollten Folgendes schreiben:

In dem gegen mich, Herrn/Frau... Name, Adresse..,geführten Strafverfahren mit dem Aktenzeichen...XY....lege ich gegen den Strafbefehl vom.........zugegangen am........

EINSPRUCH
ein.

Unterschrift.....

Dies ist vollkommen ausreichend. Zur Begründung des Einspruchs dient die dann folgende Hauptverhandlung. Hier können Sie alle Ihre Argumente anbringen.(geringe Menge, keine Vorstrafen)

Ich würde Ihnen aber ehrlich und ganz dringend anraten, einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

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