Frage geschrieben am 08.10.2009 09:53:26
Unerlaubte Datenerfassung durch Bank?
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1589Der geschiedene Ehemann neigt dazu sämtliche Entscheidungen betreffend des bei ihm lebenden Kindes - rücksprachelos - im Alleingang zu tätigen. Er wurde deswegen bereits vom Gericht deutlich – unter Androhung eines Ordnungsgeldes - verwarnt.
Nun erhält meine Ehefrau, einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Kontoeröffnung für das betreffende Kind zugestellt. Die Zustellung erfolgte direkt durch die kontoführende Bank, mit der Bitte den Antrag unterschrieben zurück zu senden. Ein Beratungsgespräch oder eine Bitte zum Termin, um Sie vollständig über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag aufzuklären, waren nicht angeboten worden. Meine Frau war ziemlich überrascht, da uns das Institut nicht persönlich bekannt ist. Es ist nicht einmal am Ort an dem das Kind lebt. Sämtliche persönliche Daten meiner Frau waren komplett erfasst und verarbeitet. Es wurde bereits eine Kontonummer vergeben. Die Bedingungen unter denen das Konto geführt werden sollen waren ebenfalls bereits deutlich festgelegt. Die ganze Angelegenheit ist anscheinend vom Kindsvater initiiert, der meine Frau anscheinend wiedermals nicht vorher um ihr Einverstandnis bitten wollte.
Meine Frau möchte sich nun dagegen zur Wehr setzen, das ein ihr nicht bekanntes Institut Ihre Daten von - ohne Einwilligung - dritter Stille eingeholt, erfasst und verarbeitet hat.
Daher meine Frage, ist diese Erfassung juristisch einwandfrei oder hätte die Bank nicht zunächst beide Elternteile gemeinsam zu einem Termin bitten müssen, um die Einwilligung in die Datenerfassung einzuholen und daraufhin evtl. ein Konto zu eröffnen, bzw. besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Bank?
-- Einsatz geändert am 08.10.2009 12:20:46
Hinweis:
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Antwort geschrieben am 08.10.2009 17:06:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
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Ihre Anfrage darf ich anhand der Schilderung wie folgt beantworten:
Nach dem geschildertern Sachverhalt muß davon ausgegangen werden, dass der Bank bei Aufnahme der Daten zum Zwecke der Kontoeröffnung durch den Vater oder das Kind vorgetäuscht wurde, dass Ihre Frau mit der Datenerhebung einverstanden sei.
In diesem Falle ist die Bank nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der Datenerhebung zuvor zu verifizieren.
Hierfür gilt das Bundesdatenschutzgesetz, welche für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen in § 28
folgendes vorsieht.
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
Die Datenerhebung zum zwecke der Begründung eines Schuldverhältnisses (Girokontovertrag) war damit grundsätzlich zulässig, zumal entgegenstehende Interessen aufgrund der (vermutlichen) Angaben des Vaters nicht erkennbar waren.
All dies ändert jedoch nichts daran, dass Sie gegenüber der Bank einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten haben und diesen im Falle der Weigerung auch gerichtlich durchsetzen könnten.
Sie sollten der Bank also schriftlich aufgeben, die erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen und Ihnen dies schriftlich zu betätigen.
Zusätzlich sollte der Vater aufgefordert werden, es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten Ihrer Frau Dritten zugänglich zu machen. Im Falle einer Zuwiderhandlung können Sie dann auch gerichtlich Unterlassung fordern. Ein solches Verhalten verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allg. Persönlichkeitsrechtes.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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