Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Es kommt immer wieder vor, daß Fotos aus meinem Onlineshop ohne meine Zustimmung bei Ebayauktionen oder in anderen Onlineshops verwendet werden.
- Kann ich die unerlaubte Bildernutzung in Rechnung stellen ?
- Wenn ja, welche Gebühren sind üblich ?
- Welcher Mehrwertsteuersatz gilt ?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.02.2009 15:04:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
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Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Sie können für die unerlaubte Verwendung Ihrer Bilder Schadensersatz fordern. Dieser bemisst sich üblicherweise im Wege der sog. Lizenzanalogie; d.h. es wird danach gefragt, was als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre, wenn zwischen Ihnen und dem Nutzer vorweg ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre.
Die Gerichte orientieren sich bei der Bemessung dieses Schadensersatzes gerne an den Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Diese setzt folgende Beträge an: 60 € für eine Woche Nutzungsdauer, 100 € für einen Monat, 150 € für 3 Monate, 180 € für 6 Monate und 310 € für 1 Jahr. Hierauf erfolgt ein Zuschlag von 100 % bei gewerblicher Nutzung des Fotos und ein weiterer Zuschlag von 100 % falls der Urheber nicht genannt wird. Hierauf entfällt der Mehrwertsteuersatz von 19 %.
Zur Geltendmachung der Ansprüche auf Schadensersatz sowie auch auf Unterlassung der Nutzung sollten sie den jeweiligen Nutzer abmahnen. Die Abmahnung können Sie entweder selbst oder durch einen Anwalt aussprechen lassen, wobei die Ihnen entstehenden Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzes zu erstatten sind.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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