Frage geschrieben am 18.01.2009 13:42:51
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unerlaubte Abfrage meines E-Mail-Accounts durch den Arbeitgeber
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3823Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
am 14.01.2009 hat mein Arbeitgeber (AG) durch unseren IT-Mann im Hause das Zugangspasswort meines Geschäfts-E-Mail-Kontos ändern lassen, um sich dadurch Zugang zu meinen eingegehenden E-Mails zu verschaffen. Das geschah allerdings ohne mein Wissen. Natürlich habe ich das sofort bemerkt. Später hat mir der IT-Mann das neue Passwort übergeben und noch betont, dass er durch den AG dazu beauftragt wurde. Angeblich hat der AG befürchtet, dass ich Firmendaten per E-Mail versende. Ich habe mir allerdings derartiges nicht vorzuwerfen. Außerdem hätte ich auch keinen Grund dazu, Adressdaten des Verlages mitzunehmen, da sich die Wettbewerbszeitschrift (siehe weiter unten) im gleichen Umfeld/Branche tummelt. Ich nehme nur mein langjähriges Know-how und Fachwissen mit.
Dazu noch etwas Hintergrundinfos:
Ich bin Redakteur. Am 30.12.2008 habe ich nach 18 Jahren als Redakteur in einem Fachzeitschiftenverlag meine Kündigung eingereicht. Ich werde spätestens am 1. April 2009 bei einer Wettbewerbszeitschrift eine leitende Position antreten.
Hat sich mein Arbeitgeber und Verleger strafbar gemacht? Wie kann ich hier vorgehen?
Über eine Auskunft würde ich mich freuen. Vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.01.2009 16:01:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Frage, welche Befugnisse der AG hat, ist in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. Generell kommt es darauf, was Arbeitsvertraglich zur Nutzung der mail Konten vereinbart ist und ob es Betriebsvereinbarungen oder sonstige betriebliche Richtlinien zur email Nutzung gibt. Wenn ein Betriebsrat existiert, dann müssen die wesentlichen Details mit diesem abgestimmt werden.
Generell gilt, dass der AG berechtigt ist dienstliche emails einzusehen, zumindest dann, wenn der AN über diese grundsätzliche Befugnis informiert ist. Eine Zustimmung des AN im Einzelfall ist dann nicht nötig. Die Auffassung, die diese Befugnis des AG verneint stellt darauf ab, ob es ein schutzwürdiges Interesse des AG an der Kontrolle gegeben hat, dies kann der Fall sein wenn ein konkreter Mißbrauchsverdacht besteht, wie etwa das Verraten von Geschäftsgeheimnissen. Es hängt in Ihrem Fall also davon ab, ob es nur ein bloßer Verdacht Ihres AG war, oder ob es konkrete Hinweise gab. Wenn eine Berechtigung das AG vorlag, ist aber nur eine stichprobenartige Kontrolle erlaubt, also nach etwa nach Empfänger und Datum.
Generell wäre die Befugnis des AG aber zu verneinen, wenn eine Überprüfung auch in der Vergangenheit nie stattgefunden hat.
Es kommt weiter darauf an, ob Ihnen auch Privatnutzung erlaubt war. Wenn der AG auch Privatnutzung erlaubt hat, dann unterliegt er dem Fernmeldegeheimnis und macht sich nach § 206 StGB strafbar, wenn er Einsicht in ihre privaten mails nimmt.
Sie können Strafanzeige gegen den AG wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und wg. Verletzung des Datenschutzrechts erstatten, angesichts der offenen Rechtslage ist aber zu befürchten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen wird, weil es schwierig sein dürfte dem AG Vorsatz nachzuweisen. Sie können auch arbeitsrechtlich vorgehen und vom AG verlangen, dass er sich schriftlich entschuldigt und versichert, dass künftig derartiges nicht mehr vorkommen wird. Bei Weigerung könnten Sie Klage auf Unterlassug beim Arbeitsgericht erheben, es kommt auch ein Schadensersatzanspruch wg. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Ob dies alles sinnvoll ist, kann ich von hier ohne weitere Kenntnis nicht abschließend beurteilen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wöhler direkt

