sehr geehrte Damen und Herren Anwälte
Hier meine Spezifische Frage:
Ist es rechtens wenn ich Beispielsweise ein selbst erstelltes Bild, welches mittels einer Software erstelt wurde, laut deren Lizenz diese ausschließlich für Privat-Zwecke genutzt werden darf, als Bonusmaterial, für das nur Materialwert(Papier+Tinte) berechnet wird, oder auch nicht, Physich oder Digital, beispielsweise einem Buch oder einem digitalen Datenträger, beilege?
Oder dieses besagte Bild, als kostenlosen Download auf einer ansonsten kommerziel orientierten Internetseite anbiete?
(also zum erlangen dieses Bildes keinerlei noch so geringe Geldsumme gezahlt werden muss.)
Wenn dies nicht erlaubt ist, müsste ich dann die Komerzielle Lizenz der Software erwerben und unter umständen besagte Bild erneut erstellen?
Neuerstellen würde mir absolut nicht zusagen, da ich bereits eine dreistelige anzahl Arbeitsstunden in dieses digitale Bildnis investiert habe.
Danke für ihre Zeit.
Erwarte in freude ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 15.11.2010 20:25:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
1.
Der (gewerbsmäßige) Verkauf der Bücher mit den von Ihnen erstellten Bildern als Beigabe würde wahrscheinlich gegen die Lizenzvereinbarung verstoßen. „Wahrscheinlich" schreibe ich deshalb, weil ich die betreffende Lizenzvereinbarung nicht kenne und die Frage daher nicht abschließend beurteilen kann. Aber grundsätzlich ändert die Tatsache, dass das Bild nur gegen Erstattung des Materialwerts dazugegeben wird, nichts am kommerziellen Gesamtkontext der Tätigkeit, auf den man hier abstellen müsste. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie das gesamte Buch/den digitalen Datenträger verschenken würden, wovon ich aber nicht ausgehe.
2.
Das kostenlose öffentliche Zugänglichmachen Ihres Bildes auf einer fremden Internetplattform, auch wenn diese selbst „kommerziell orientiert" sein sollte (z. B. durch Werbung), dürfte hingegeben im Hinblick auf die Lizenzvereinbarung bedenkenlos möglich sein.
3.
Wenn Sie mit dem Bild wie unter 1. beschrieben verfahren möchten, sollten Sie eine Lizenz erwerben, die eine kommerzielle Nutzung der Bilder erlaubt. Es kann allerdings sein, dass Sie eine solche „Lizenz" bereits besitzen, weil Ihre vorhandene Lizenzvereinbarung, die Ihre Nutzung einschränkt, womöglich unwirksam ist. Lizenzverträge zu Standard-Software sind nämlich nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie beim Kauf bereits vereinbart wurden (bei Kauf im Ladengeschäft durch Abdrucken der vollständigen Lizenzbestimmungen auf der Verkaufsverpackung; bei Download der Software entsprechend durch Anzeigen der Lizenzbestimmungen auf dem Bildschirm VOR dem Kauf). Dem Käufer erst nach dem Kauf zugänglich gemachte Lizenzbestimmungen sind für diesen nicht wirksam. In diesem Fall müssten Sie sich an das Verbot der kommerziellen Nutzung nicht halten.
4.
Sollten allerdings wirksame Lizenzbestimmungen vorliegen, könnten Sie sich mit dem Software-Hersteller in Verbindung setzen und erfragen, ob sich im Falle eines Neuerwerbs der Software die kommerzielle Nutzung rückwirkend auch auf bereits mit der „nichtkommerziellen" Programmversion (z. B. Studentenversion) erstellte Bilder erstrecken würde. Das wäre grundsätzlich möglich. Sollte das nicht der Fall sein, würde ich mir die ganze Arbeit dennoch nicht ein zweites Mal machen und stattdessen die Bilder mit dem neuen, „kommerziellen" Programm öffnen, ein wenig „nachbearbeiten" und abspeichern, so dass sie als mit dem neuen Programm erzeugt anzusehen und damit kommerziell verwendbar wären. Durch das erneute Abspeichern wäre auch ein (ohnehin äußerst unwahrscheinlicher) technischer Kontrollmechanismus hinfällig, der womöglich durch die alte Software in die jeweilige Bilddatei eingefügt wurde.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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