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Mein Sohn hat ein Schreiben von einem Anwalt erhalten. Hierbei handelt es sich um Forderungen von Eplus.
Laut diesem Schreiben ist der Erzeuger meines Sohnes verstorben und mein Sohn wird als Erbe tituliert.
Es besteht seit der Geburt meines Sohnes kein Kontakt zum Erzeuger. Adresse, Aufenthaltsort etc. sind unbekannt und es wurde auch keinerlei Unterhalt gezahlt.
Der Tod wurde erst durch dieses Schreiben bekannt, es gibt keinerlei Infornationen bezüglich einer Erbschaft.
Frage:
Wie kann ich die Forderung an meinen Sohn ablehnen?
Mein Sohn ist behindert und hat keinerlei Einkünfte, ich vertrete Ihn als gesetzlich bestellte Betreuerin.
Antwort geschrieben am 26.04.2011 17:39:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sofern der „Erzeuger" des Kindes zu Lebzeiten keine andere Person zum erben bestimmt hat (z. B. mittels Testaments), gilt die gesetzliche Erbfolge.
Diese bestimmt die Erben aus dem Kreis seiner Verwandten. Dazu gehören in erster Linie seine Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Ob die Kinder ehelich oder nichtehelich sind, ob es einen Kontakt zum Erblasser gegeben hat, spielt hierbei keine Rolle.
Liegt gesetzliche Erfolge vor, ist Ihrem Sohn die Erbschaft also angefallen. Als Erbe wäre er dann Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 BGB). Als solcher hätte er auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen und müsste grundsätzlich auch die offenen Forderungen bezahlen, sofern sie insbesondere nicht verjährt sind oder ihnen sonstige Einreden entgegenstehen. Sollten Sie für den Erben zu dem Ergebnis kommen, dass er die Erbschaft ausschlagen muss, ist es zwingend notwendig, diese Ausschlagung zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) oder beim Notar ausdrücklich zu erklären.
Eine Ausschlagung kann sinnvoll sein, wenn der Erblasser überschuldet war, um diese Schulden nicht mitzuerben. Da Erbe sollte aber natürlich nicht ausgeschlagen werden, wenn es einen positiven Nachlass-Saldo gibt. Um das herauszufinden, müssten Sie beim Nachlassgericht Auskunft einholen. Ggf. gibt es weitere Miterben, gegenüber denen ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Nachlasses bestehen könnte.
Sollten Sie sich für eine Ausschlagung entscheiden, müsste diese binnen 6 Wochen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen; die Frist beginnt mit Ihrer Kenntnis vom Anfall der Erbschaft (§ 1944 BGB). Da Ihr Sohn bzw. Sie erst durch das E-Plus-Schreiben Kenntnis von dem Erbfall erlangt haben, begann die Frist von 6 Wochen auch erst mit dem Zugang des Schreibens zu laufen.
Da ein Betreuungsverhältnis vorliegt, bräuchten Sie für die Erbausschlagung zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts, die Sie beantragen müssten (§ 1822 Nr. 2 BGB). Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden, wird der Sechs-Wochen-Frist allerdings nicht zugerechnet.
Mit einem Nachweis über die Erbausschlagung wenden Sie sich dann an den Vertreter von E-Plus und weisen die Forderung im Namen Ihres Sohnes zurück. Sie können auch schon jetzt ankündigen, dass Ihr Sohn die Erbschaft ausschlagen wird, damit weitere rechtliche Schritte seitens E-Plus einstweilen eingestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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