Bereits beim ersten Gespräch habe ich den Anwalt eindringlich darum gebeten, den für mich kostengünstigsten Weg zu wählen. Daraufhin ließ er mich unterschreiben,dass er nach VV abrechnen darf.
Schließlich hatte ich eine Anzahlung in Höhe von 565,00 € zu leisten. Kurze Zeit später habe ich eine weitere Zahlung von 2975 € getätigt. Als ich ihn immer wieder fragte, wie hoch die Kosten steigen würden, bekam ich jedesmal neue Rechnungen immer unter dem Deckmantel der Vorläufigkeit.
Daraufhin habe ich dem Anwalt das Mandat entzogen.
Bei einem Hauswert von 400.000 €, 312.000 € Schulden bei der Bank und 100.000€ die als Darlehen privat zurückgezahlt werden müssen, kam ein Gegenstandswert von 301.880,00 € zustande. Ich habe keine Ahnung warum.
Ich bleibe in dem Haus wohnen und zahle meinen Noch-Ehemann aus.
Jedenfalls kam folgende Rechnung zustande:
2,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14 RVG
i.V.m. Nr. 2300 VV RVG 5.033,60 €
1, 5 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG
i.V.m. Nr. 1000 VV RVG 3.432,00 €
Auslagenpauschale Nr.7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 8.714,40 €
zzgl. 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 1.655,74 €
Zwischensumme 10.370,14 €
Zwischenzeitlich hatte ich neben den oben erwähnten Beträgen noch einmal 2.443,18 € überwiesen und darum gebeten, den Rest erst nach Prüfung der Rechnung zu begleichen. Umgehend hatte ich dann einen Mahnbescheid in der Post.
Nachdem ich ihm nun das Mandat entzogen habe, kam noch eine weitere Rechnung von 1.023,16 € für ein gerichtliches Verfahren, dass noch nicht einmal stattgefunden hat.
Nun meine Fragen:
Ist die Rechnung so korrekt? Wohin kann ich mich zur Prüfung wenden und muss ich dem Anwalt noch weitere Rechnungen bezahlen (z.B. nach dem Gerichtstermin) auch wenn ich ihm das Mandat entzogen habe, denn auf dem heutigen Schreiben stand, dass es sich hierbei um eine vorläufige Schlussrechnung handelt, da der Gegenstandswert vom Gericht noch nicht festgesetzt wurde.
Ich bin entsetzt, da ich von Anfang an um die kostengünstigste Beratung gebeten hatte.
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.11.2009 18:54:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie schreiben, dass der Auftrag des Anwaltes sich auf Scheidung und Folgenvereinbarung bezogen hat.
Die Scheidung selber ist ein gerichtliches Verfahren und löst Gebühren nach 3100 und 3104 VV RVG aus, nicht aber solche nach 2300 VV RVG.
Die von Ihnen dargestellte Rechnung kann sich daher nur auf eine aussergerichtliche Tätigkeit beziehen, wahrscheinlich die Scheidungsfolgenvereinbarung.
Was den Gesamtgegenstandswert von 301.880.- € angeht, so muss sich aus den einzelnen Positionen der Folgenvereinbarung dieser Betrag ergeben. Da der Inhalt hier aber nicht bekannt ist, kann ich dazu abschließend keine Stellung nehmen.
Er kann neben der Übertragung des Hauses noch weitere Punkte umfassen wie Herausgabe von Hausrat und persönlichen Gegenständen,Unterhaltsansprüche, Regelungen über den Versorgungsausgleich etc.
Diese Einzelpositionen sind jeweils zu bewerten, die Werte werden addiert zu einem Gesamtgegenstandswert.
Hinsichtlich der Höhe der angesetzten Gebühr ist auffällig, dass der Kollege die Höchstgebühr (2,3) angesetzt hat. Er muss in diesem Fall begründen, warum die Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht weit überdurchschnittlich gewesen ist.
Die Rechnung über das gerichtliche Verfahren könnte die durch Einreichung des Scheidungsantrages entstandene Verfahrensgebühr sein.
Ich empfehle Ihnen angesichts der erheblichen Höhe der geltend gemachten Gebühren, den gesamten Vorgang einem Anwalt zur Prüfung zu übergeben; die von Ihnen dargestellte rechnung enthält auf den ersten Blick Ungereimtheiten, die es aufzuklären gilt.
Ich bin gerne bereit, in diesem Sinne für Sie tätig zu werden. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
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