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Frage geschrieben am 08.01.2009 07:57:20

Und nochmal unerlaubte Handlung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1980
Da der Rechtsanwalt aus der vorherigen Frage gar nicht eingegangen ist mache ich es nochmal, da mir die Nachfrage zulange dauert
ich möchte keine Tips zur Zwangsvollstreckung u.ä. ich will nur wissen wie beantrage ich die Feststellung der unerlaubten Handlung nachdem wir bereits einen VB des AG Hagen haben. Bei welchem Gericht und wir benötigen ein Muster o.ä. .
Ich hoffe das es jetzt klappt. Wir benötigen die ANtwort dringend.
Ausgeschlossen von der Beanwortung ist Herr RA KOLL


Wir haben einen Vollstreckungbescheid und haben erfahren das der Schuldner bereits vor Auftrag die EV abgegeben hat , wir haben Strafanzeige erstattet und auch schon ein AZ von der STaatsanwaltschaft erhalten wir möchten nun die unerlaubte Handlung nachträglich feststellen lassen bzw. titulieren. Wo machen wir das und wie gibt es dafür Muster oder geht das Formlos. Woher bekomme ich ein Muster wie so etwas aussehen muss im Internet finde ich so etwas nicht.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.01.2009 10:45:10
Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow
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Erbrecht, Sozialrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Zivilrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragestellerin,

Sie möchten die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid betreiben und dabei eine Änderung des unpfändbaren Teils des Schuldnervermögens zu Ihren Gunsten als vollstreckender Gläubigerin erreichen. Dies ist gem. § 850 f Abs. 2 ZPO in engen Grenzen möglich (Gesetzestext hier: http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html).

Voraussetzung ist, dass bereits im zu vollstreckenden Titel die Feststellung enthalten ist, dass die Forderung aus einer vom Schuldner begangenen VORSÄTZLICHEN unerlaubten Handlung resultiert. Hier ist dies Ihren Angaben zufolge nicht erfolgt.

Als Ausweg bleibt nur die eine zusätzliche Klage vor einem Gericht mit dem Ziel der Feststellung, dass die bereits titulierte Forderung auch aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Der Bundesgerichtshof hat eine solche zusätzliche Klage für zulässig erachtet, wenngleich dies in der Literatur umstritten ist.

Sie müssten also eine neue, eigene Klage einreichen mit dem Antrag, festzustellen, dass die Forderung gegen den Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des....-Gerichts vom .... (Az:....) auch gerechtfertigt ist aus der Tatsache, dass sie aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten gegenüber der Klägerin resultiert. Dann müsste dieser Antrag ausführlich begründet werden (was ich mangels näherer Informationen leider nicht vermag, was aber auch den Rahmen dieses Forums sprengte).

Allerdings stellt dies ein zeitaufwändiges und zusätzliche Kosten verursachndes Verfahren dar. Sie können es abkürzen, wenn Sie mit dem Schuldner eine notarielle Vereinbarung treffen, dass er einer solcher Pfändung zustimmt, und Sie diese Urkunde beim Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung mit vorlegen. Ob der Schuldner eine solche Vereinbarung abschließt, ist allerdings nicht vorher zu sagen. Vielleicht sollten Sie mit ihm zunächst Kontakt aufnehmen und die Frage der zusätzlich entstehenden Kosten durch eine solche Klage, die letztlich ja dem Schuldner zusaätzlich auch noch aufgebürdet würden, mit ihm besprechen. Vielleicht zeigt er sich ja einsichtig. Ansonsten bleibt - wie gesagt - nur der Weg der Klage.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 08.01.2009 14:40:21

Folgendes zur Ergänzung:

Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (ich gehe davon aus, dass der Streitwert nicht oberhalb von EUR 5.000,00 liegt, sonst wäre das Landgericht anzurufen); alternativ können Sie die Klage auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde (sofern vom Gerichts des Wohnsitzes abweichend und für Sie günstiger zu erreichen).

Mir ist nicht bekannt, dass es für eine solche Klage Muster gibt (was aber nicht heißen soll, dass es sie nicht vielleicht doch gibt). Sofern das Verfahren vor dem Amtsgericht und nicht vor dem Landgericht stattfindet, können Sie die Klage selber erheben. Ganz formlos geht es allerdings auch nicht, da die Klageschrift ein paar Förmlichkeiten erfüllen muss. Sie können aber auch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl damit beauftragen. Sofern sie es wünschen, kann ich das Mandat gerne übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow
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