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Frage geschrieben am 30.10.2011 21:23:09

Unbillige Härte bei Unterhaltsverpflichtung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 529
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sachverhalt
68jähriger Rentner, seit 25 Jahren wegen Arbeitsunfall behindert und arbeitsunfähig, jetzt Bezieher einer Altersrente (ca. € 800) und einer Unfallrente (ca. € 300), sowie Eigentümer einer kleinen, selbst bewohnten Eigentumswohnung (ca. 50 qm) wird vom Sozialamt auf Unterhaltspflicht für seinen Sozialhilfe empfangenden 36 jährigen Sohn „verdonnert". Mit dem Sohn hatte er seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr. Nach der Scheidung von seiner Frau vor über 25 Jahren wurden die Unterhaltsleistungen immer voll geleistet. Weshalb der Sohn Sozialhilfe empfängt ist dem Vater nicht bekannt. Der Gesundheitszustand des Vaters ist nach o.g. Arbeitsunfall – mit seitheriger starker Gehbehinderung – und Schlaganfall vor zwanzig Jahren um einen Herzinfarkt vor drei Jahren, schweren Herzoperationen im Frühjahr und einem Schenkelhalsbruches auf absehbare Zeit wenig ermutigend. Nach Berechnung des Sozialamtes soll er nun von seinem geringen Einkommen monatlich ca. € 300 an Unterhaltsverpflichtung an seinen Sohn leisten.

Die Frage: ist das jetzt eine unbillige Härte, die den Bestand und den Übergang der Unterhaltsverpflichtung auf das Sozialmt ausschließt? Und falls nein, kann denn überhaupt etwas gegen solch einen Anspruch unternommen werden ?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Es kann etwas gegen den Anspruch unternommen werden. Eine Verwirkung des Unterhaltsanapruchs nach § 1611 BGB liegt aber nicht vor, weil eine schwere Verfehlung des Sohnes gegenüber dem Vater nicht erkennbar ist.

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein. Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im Einzelfall an und insbesondere auf die wirtschaftliche und soziale Lage des Unterhaltspflichtigen (BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 -).

Die Rechsprechung berücksichtigt unter anderem sehr stark, ob die Beziehung zum Familienmitglied noch besteht oder bestanden hat, oder ob die Bande in der Familie stark gelockert sind. In Ihrem Fall besteht seit 20 Jahren kein Kontakt. Desweiteren ist die gesundheitliche Lage des Vaters schlecht, was gegen eine Hernanziehung spricht. Die Angaben sind an sich aber nicht vollständig genug, um sich hier festzulegen. Es spricht aber vieles für das Vorliegen einer Härte, auch im Hinblik auf Alter und Gesundheit des Vaters.

Unabhängig davon, ob eine Härte vorliegt, kann ich die Berechnung des Unterhalts mit 300 € nicht nachvollziehen. Der Selbstbehalt beträgt mind. 1150 €, allerdings wird man für das mietfreie Wohnen einen Wohnwertvorteil hinzurechnen müssen. Ob man zu einer Verpflichtung von 300 € kommt, halte ich zumindest für fraglich, dies müsste man dringend anwaltlich prüfen. Das gilt auch für die Frage der unbilligen Härte, hier müsste man noch weitere Informationen haben. Wie bereits gesagt, spricht aber einiges für eine Härte, mit der Folge, dass ein Übergang des Unterhaltsanspruchs ausscheiden würde. Ob ein Unterhaltsanspruch des Sohnes noch besteht, wäre ebenfalls zu prüfen, auch hier fehlen weitere Angaben.

Gegenüber dem Sozialamt sollte dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.




Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.10.2011 22:24:29

Zuerst einmal vielen Dank für die Beantwortung.
Zur Frage: kann sich ein Rentner mit dem bescheidenen Einkommen überhaupt einen Rechtsbeistand leisten. In welchem Kostenrahmen
würde so etwas abgehen? Gegenüber dem Betroffenen
hatte ich bereits die Meinung vertreten, dass es
ohne RA kaum gehen dürfte. Antwort: Wer soll mir
das bezahlen?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.10.2011 23:29:51

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Wenn das Einkommen nicht ausreicht, käme für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Außergerichtlich gibt es zwar generell Beratungshilfe, allerdings dürften die Einkommensgrenzen nach den Angaben überschritten sein. Die außergerichtlichen Anwaltskosten wären bei einem Streitwert von 3600 € (300 x 12) 318,50 € netto zzgl. USt und Auslagen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Unbillige Härte bei Unterhaltsverpflichtung | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-10-30
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