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Frage geschrieben am 27.11.2011 20:08:39

Unbeschränkte Arbeitserlaubnis

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1385
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte eine Frage bezüglich der unbeschränkten Arbeitserlaubnis stellen.
Ich bin russische Staatsbürgerin, in Deutschland seit 1998.
Studium von 2001 bis 2008.
Beschäftigungszeit- 19 Monate mit kleinen Unterbrechungen (jeweils Probezeit mit einer monatlichen Pause dazwischen). In Februar 2012 wird die Beschäftigungszeit 2 Jahre erreichen. Allerdings habe ab Februar 2012 keine klare Perspektive, was meinen Vertrag angeht. Bin bis dahin wieder in der Probezeit.
Kann ich bereits JETZT eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis beeintragen bei 7 Jahren Studiumszeit plus 1,5 Jahren Beschäftigungszeit? Wäre vielleicht auch denkbar eine deutsche Staatsbürgerschaft mit meinen Voraussetzungen zu beantragen?
Bedanke mich voraus für Ihre Rückmeldung.


Antwort geschrieben am 27.11.2011 20:41:25
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für einen Ausländer nach § 9 AufenthG sind folgende:

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Problematisch hier sind vor allem die 5 Jahren und die Sicherung des Lebensunterhaltes.

Zu den 5 Jahren: dies kann gegeben sein. Denn die die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums werden zur Hälfte berücksichtigt.

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes: dies erfordert eine Prognose seitens der Behörde, ob dies längerfristig gewährleistet ist. Da Sie sich noch in der Probezeit befindet, dann wird dies von der Ausländerbehörde aller Wahrscheinlichkeit nach abgelehnt. Des Weiteren müssen Sie mindestens so gut verdienen können, dass Sie kein Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Ich vermute auch, dass hier keine 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt worden sind.

Insgesamt sind die Chancen nicht gut für die Erteilung.

Bei der Einbürgerung sieht genauso aus, mit der Besonderheit, dass hier in der Regel mindestens 8 Jahre Aufenthalt benötigt werden. Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf sieben Jahre.

Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn besonders gute Deutschkenntnisse nachgewiesen werden oder ein längeres ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein besteht.

Hinzu kommt, dass Studienzeiten leider nicht in allen Bundesländern als Aufenthaltszeit anerkannt werden.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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Unbeschränkte Arbeitserlaubnis | Gesamtbewertung: 2.8/5 | Datum: 2011-11-28
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