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Unberechtigter Zugriff auf Bankkonto durch Dritte


30.01.2010 16:55 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Sehr geehrte Damen und Herren,
mitte letzten Jahres habe ich mit meiner Freundin ein Gemeinschaftskonto eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war Sie (19) als auch ich (21) schon voll Geschäftsfähig. Als Sie noch minderjährig war, hatte Sie ein eigenes Konto bei der gleichen Bank. Ihr Stiefvater hatte auf das Konto eine Online-Zugangsberechtigung, womit er den Kontostand als auch die kompletten Kontoumsätze einsehen konnte.

Vor einigen Tagen stellte sich heraus, dass diese Zugangsberechtigung des Stiefvaters von seinem Berater der Bank auf unser gemeinsames Konto übertragen wurde. Er konnte wiederholt den kompletten Kontostand, die Kontoumsätze, insbesondere die Gehaltseingänge einsehen. Meine Freundin und ich sind über diese Zugangsberechtigung von der Bank nicht informiert worden. Wir hätten dieser auch auf keinen Fall zugestimmt.

Ich will diese Sache aufjedenfall nicht auf sich beruhen lassen. Nach diesem Vorfall habe ich erhebliche Zweifel daran, dass meine Bankdaten ordnungsgemäß geschützt und auch Geheim gehalten werden.

Ist dieses Verhalten des Bankangestellten korrekt?
Was sieht die Gesetzeslage hierzu aus?
Auf welche § kann ich mich ggf. berufen?

Vielen Dank im voraus für Ihre ausführliche Antwort.

30.01.2010 | 19:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
259 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt.

1.
Der Bankangestellte hat zunächst einmal gegen den Kontovertrag verstoßen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Bankangestellter unbefugten Personen keine Auskunft oder sogar den Zugang zu fremden Bankdaten geben darf.

Das ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.

Im Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Bankenverbandes ist in Nr. 2 Abs. 1 das Bankgeheimnis, d.h. die Verschwiegenheitspflicht „über alle kundenbezogenen Tatsachen [...]“ geregelt (S. 1). „Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.“ (S. 2).
Keine dieser drei Punkte (gesetzliche Bestimmung, Einwilligung, Befugnis) ist bei Ihnen gegeben.

Die Bank hat damit über einen bestimmten Mitarbeiter gegen den Kontovertrag verstoßen.

Ist Ihnen ein Schaden entstanden, können Sie diesen ersetzt verlangen (§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB).

2.
Der Bankangestellte hat zudem eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) begangen („unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, [...] einem anderen [...] verschafft“.
Es kann ein Bußgelder bis 300.000 EUR (§ 43 Abs. 3 BDSG) verhängt werden.

3.
Weiterhin könnte sich der Bankangestellte strafbar gemacht haben und zwar gemäß § 202a Abs. 1 StGB (Ausspähen von Daten):
„Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt
und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der
Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Die Straftat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 205 Abs. 1 StGB).

Sie haben die Möglichkeit der Anzeige gegenüber der Bank, die dann arbeitsrechtlich gegen den Angestellten vorgeht und der Strafanzeige bei der Polizei.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

259 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht