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Frage geschrieben am 03.02.2012 10:43:35

Unberechtigte Schufaanfrage einer Sparkassenmitarbeiterin

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 895
Durch eine Selbstauskunft habe ich bemerkt,dass im September 2011 innerhalb von 3 Wochen zwei Konditionsanfragen an die Schufa über meine Person gegangen sind. Ich habe weder priv. noch geschäftliche Kontakte zu dieser Sparkasse noch wollte ich diese Anbahnen. Ich vermute, dass unsere ehemalige Vermieterin die Mitarbeiterin bei dieser SPK. ist diese Anfragen gemacht hat. Bei der SPK. hatten meine Anfragen keinen Erfolg die Person zu ermitteln. Auf Anfrage teilten diese nur mit, dass generell Anfragenbei der Schufa nur mit Kundenwunsch gemacht würden. Da sich hier aber Daten erschlichen wurden, möchte ich das nicht auf sich beruhen lassen. Was kann unternommen werden um die Frau zu ermitteln. Es handelt sich ja zumindest um eine Ordnungwiedrigkeit nach §43 BSDG und kann mit einem Busgeld geahndet werden.


Antwort geschrieben am 03.02.2012 11:30:29
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn die Vermieterin ihre Stellung als Mitarbeiterin der Sparkasse ausgenutzt hat, um sich bei der SCHUFA über Sie zu erkundigen, war das natürlich nicht in Ordnung.

Es sollte erwogen werden, dies zur Anzeige zu bringen und damit das Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 43 BDSG in Gang zu setzen.

Allerdings sollte die Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden, da ja nicht sicher feststeht, dass es Ihre Vermieterin war.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen kann dann festgestellt werden, wer die Daten abgefragt hat.

Wenn dann feststeht, dass es Ihre Vermieterin war, kann auch weiter vorgegangen werden.

Allerdings muss sich auch das Unternehmen SCHUFA den Vorwurf gefallen lassen, nicht geprüft zu haben und unberechtigt Auskunft erteilt zu haben.

Daher sollte ebenso erwogen werden, gegen die SCHUFA vorzugehen.

Das Verhalten der Vermieterin kann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, sodass eine Meldung an die Sparkasse erfolgen sollte.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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