Unberechtigte Schufa-Drohung
| 12.02.2011 20:50
| Preis:
***,00 € |
Inkasso, Mahnungen
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Kurzer Hintergrund: Die Firma E-Plus hat mir eine Rechnung über 85 EUR geschickt. Ich zahlte den ersten Rechnungsposten von 10 EUR und widersprach per E-Mail dem zweiten Rechnungsposten von 75 EUR. Der Erhalt des Widerspruchs ist im Zitat in der persönlichen Antwort vom Kundenservice belegt. E-Plus erhält ihre Forderung aufrecht und hat mir jetzt eine zweite Mahnung über 75 EUR geschickt, die ich zu ignorieren gedenke. (Soweit ist alles in Ordnung -- mir geht es im Folgenden nicht um diese Forderung.)
In dem Mahnbrief steht (nach der üblichen Drohung mit Inkassobüro) noch folgendes: "Bitte beachten Sie, dass mit dem Erlass eines notwendigen Mahnbescheides eine Schufa-Meldung erfolgt." Diese Drohung ist das Problem.
1. Meine Einschätzung ist: Die Schufa-Meldung würde zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ich dem Mahnbescheid noch nicht hätte widersprechen können. Da ich der Rechnung von E-Plus widersprochen habe, wäre eine solche Schufa-Meldung daher rechtswidrig. Sehe ich das richtig?
Ich mache mir Sorgen, dass E-Plus irgendwann, ganz automatisch, zusammen mit einem Mahnbescheid tatsächlich eine Schufa-Meldung veranlasst. Meine Geduld mit E-Plus ist mittlerweile am Ende, und ich überlege, rechtlich gegen diese Drohung vorzugehen, um Ärger mit Schufa-Reklamationen vorzubeugen.
2. Halten Sie das für sinnvoll?
3. Wohin gehe ich am besten (Gericht? Rechtsanwalt?), und was veranlasse ich (Abmahnung? Antrag auf einstweilige Verfügung?)?
4. Wie sind wohl die Chancen, dass das Ganze für mich kostenneutral ausgeht? (Ich habe noch kein eigenes Einkommen und könnte wahrscheinlich sogar Prozesskostenhilfe bekommen.) Falls es schlecht ausgeht, in welchen Rahmen bewegen sich die Kosten, auf denen ich hängenbleiben könnte?
12.02.2011 | 21:12
Antwort
von
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,
ich rate Ihnen dringend die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, wenn Sie die Forderung für nicht berechtigt halten.
Zudem steht Ihnen Beratungshilfe zu, sodass Ihnen auch im außergerichtlichen Verfahren keine Kosten entstehen.
Hier entsteht lediglich eine Schutzgebühr von 10 €. Der Schein kann unter Vorlage der Einkommensverhältnisse beim Amtsgericht beantragt werden.
Melden kann die Firma grundsätzlich den Status.
Inwieweit das berechtigt ist, wäre zu prüfen.
Ich habe Ihnen eine Mail geschrieben.
Und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller
12.02.2011 | 23:13
Ich habe wg. der Forderung selber weniger Bedenken (ich halte sie in der Tat für unberechtigt, und habe das in meinem Widerspruch natürlich dargelegt), als es mir um rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen die Schufa-Drohung geht.
Sie schreiben, "Inwieweit [die Meldung] berechtigt ist, wäre zu prüfen." Mein Verständnis ist, dass bei bestrittenen Forderungen die Firma zu einer Schufa-Meldung nicht berechtigt ist, siehe z.B. http://www.online-und-recht.de/urteile/Angedrohte-Schufa-Eintragung-mit-unberechtigter-Forderung-unzulaessig-118-C-10105-09-Amtsgericht-Leipzig-20100203.html -- träfe dies in meinem Fall denn nicht zu?
Ich sehe meine inhaltlichen Fragen noch nicht beantwortet: Was konkret könnte ich denn dann unternehmen, und was könnte im Falle eines negativen Ausgangs kostenmäßig auf mich zukommen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.02.2011 | 23:40
Sehr geehrter Fragender,
das Leipziger Urteil beschäftigt mit sogenannten Abofallen und ist darauf gerichtet, dass die Drohung ausschließlich und alleine darauf beruht, den Schuldner zum Zahlen zu bewegen.
Ob nun Ihr Fall hierunter fällt kann nicht beurteilt werden, da Sie nicht angeben, warum denn ganz klar die Forderung aus Ihrer Sicht nicht berechtigt ist. Dazu müsste es sich z.B. um eine gegen Treu und Glauben entstandene Forderung handeln.
Bei der besagten Firma erfolgt die Meldung jedoch nicht aus Druck und es handelt sich auch um keine Massenschreiben sondern lediglich um die Tatsache, dass diese den Erlass des Mahnbescheides an die Schufa weitergeben. Hier gibt es vielfältige Rechtsprechung, die die Meldung an die Schufa reglementiert aber auch für zulässig erachtet (so OLG Saarbrücken, das die Meldung von Mahnbescheidsanträgen für zulässig erachtete).
Sofern Sie einen Beratungshilfeschein haben, kommen im außergerichtlichen Verfahren derzeit keine Kosten auf Sie zu, im gerichtlichen Verfahren können Sie jedoch bei einem Verlust der Klage eventuell Kosten tragen müssen. Das hängt dann vom Streitwert ab und kann bei einem Löschungsantrag (oft werden 10.000 € als Streitwert angesetzt) so etwa 500 € betragen.
Konkret können Sie folgendes unternehmen:
Beratungshilfeschein holen, außergerichtlich mit einem Anwalt einen Antrag auf Löschung bei der Schufa stellen (oder auch ggf. ohne Anwalt selber) - aber nicht ohne vorherige Prüfung, ob tatsächlich der von Ihnen bestrittene Betrag zu Recht bestritten wird - und dann ggf. Klage.
Legen Sie unbedingt dem Rechtsanwalt daher die letzte Rechnung vor, denn ohne die Prüfung, ob der Betrag in Ordnung ist, kann das weitere Verfahren gegen die Schufa nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, dass Sie nun Klarheit haben