Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Rechnung.
Guten Tag,
ich erhielt am 19.07.2010 von v.g. Firma eine Rechnung über ein Sparabo über jährlich Euro 96,00 (2 Jahre).
Diese Firma behauptet das ich mich dort angemeldet hätte um ein Download-Portal nutzen zu können.
Abgesehen davon das ich noch nie ein derartiges Portal benutzt habe ist mir diese Firma auch vollkommen unbekannt.
Diese Tatsache habe ich dieser Firma umgehend per Mail dargelegt.
Nach einiger Zeit erhielt ich ein Schreiben von einem Rechtsanwalt worin ich aufgefordert wurde den Rechnungsbetrag (dieses Mal waren Gebühren ausgewiesen), binnen 7 Tagen zu zahlen.
Ich habe die Zahlung natürlich nicht vorgenommen.
Heute nun schrieb mir wieder die Firma Streamarchiv (letzte Mahnung) und forderte mich erneut zur Zahlung auf (Kosten dieses Mal €14,00) unter Androhung nach 7 Tagen die Vollstreckung vorzunehmen.
Da ich absolut sicher bin keinen Vertrag mit dieser Firma abbgeschlossen zu haben werde ich auf j e t zt nicht bezahlen.
Ich würde jedoch im Ernstfall einen Anwalt einschalten um dieser Firma endgültig ihr Handwerk zu legen.
In einem ähnlich gelagerten Fall habe ich übrigens nie wieder etwas von der Firma gehört.
Würden Sie mich ggf. rechtlich unterstützen?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 02.09.2010 16:45:51
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich voranstellen, dass Sie sich keine weiteren Sorgen zu machen brauchen. Es ist hier ohne Weiters davon auszugehen, dass zwischen Ihnen und dem Internetanbieter kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Bei der von Ihnen genannten Website und dem dahinter stehenden Unternehmen handelt es sich wahrscheinlich nur um eine so genannte Abofalle, wovon jedenfalls schon zahlreiche Betroffene im Internet in diversen Foren und auch der Verbraucherschutz berichtet haben.
In erster Linie sollte Sie also Ruhe bewahren und lediglich bei Bedarf noch einen Rechtsanwalt kontaktieren, der mit Ihnen zusammen das weitere Vorgehen bespricht. Die Rechnung oder Mahnung sollte aber auf keinen Fall beglichen werden. Insoweit sollte möglichst noch ein Schreiben an die Gegenseite aufgesetzt werden, um den Betreiber auf die Unwirksamkeit des vermeintlich zustande gekommenen Vertrages hinzuweisen. Hilfsweise sollte darin vorsorglich noch der Widerruf und die Anfechtung des Vertrages erklärt werden. Mit dieser Vorgehensweise sind Sie jedenfalls auf der sicheren Seite.
Wenn der Betreiber weiterhin von Ihnen Geld will, muss er erst einmal nachweisen können, dass es zu einem Vertragsschluss zwischen ihm und Ihnen kam. Das wird schwierig bis unmöglich, wenn er auf seiner Internetseite wie hier erst im Kleingedruckten, im Fließtext, in den AGB oder am unteren Seitenrand versteckt hat, dass seine Dienstleistung etwas kosten soll. Im Streitfall muss der Diensteanbieter jedenfalls den Abschluss eines Vertrages beweisen. Dies dürfte nach Ihrer Schilderung nicht möglich sein, da Sie ja selbst noch nie etwas von diesem Portal etc. gehört haben.
In der überwiegenden Anzahl solcher Fälle ist es daher nicht weiter gegangen als bis zu einigen Rechnungen und Inkassobriefen.
Lassen Sie sich also nicht einschüchtern. Selbst wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen, ist das kein Grund zu Sorge oder Angst. Denn der Rechtspfleger, der beim Amtsgericht den Mahnbescheid erlassen hat, hat überhaupt nicht geprüft, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist. Das würde erst in einem Zivilprozess geprüft werden. Wichtig ist nur, dass Sie dem etwaigen Mahnbescheid binnen 14 Tagen schriftlich widersprechen.
Im Grunde haben Sie also nichts weiter zu befürchten und müssen auch nicht weiter veranlassen. Neben dem schon erwähnten, zu empfehlenden Schreiben an das Unternehmen können Sie – wenn Sie dies wünschen - außerdem angesichts der geschilderten Androhung der Zwangsvollstreckung in solchen Fällen von dem Betreiber Unterlassung verlangen. So hat z.B. einmal das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschieden. Danach gilt dies vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, "den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen." Letztlich sind diese Gebaren solcher Seitenbetreiber aber regelmäßig nur leere Drohungen und bloße Einschüchterungsversuche, von denen Sie sich nicht beeindrucken lassen müssen und sollten.
Ansonsten sollten Sie sich – soweit nach dem aufgezeigten, zu empfehlenden Schreiben an den Betreiber immer noch weitere Zahlungsaufforderungen folgen sollten - einen Anwalt nehmen, was Sie natürlich auch zuvor schon einmal ankündigen können. Denn in den meisten solcher Fälle wird spätestens dann eingelenkt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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