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Frage geschrieben am 13.09.2011 19:33:58

Unberechtigte Nutzung eines Gutscheincodes

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 949
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

ein Freund von mir arbeitet bei der Firma A.

Die Firma B betreibt einen Onlineshop und hat den Mitarbeitern der Firma A aus "Freundlichkeit" einen Rabattcode zur Verfügung gestellt, damit die Mitarbeiter der Firma A im Onlineshop der B vergünstigt bestellen können.

Es wird bei Bestellung nicht geprüft, ob der Bestellende tatsächlich Mitarbeiter der Firma A ist.

Mein Freund hat mir den Rabattcode weitergeben, ich möchte nun mit dem Rabattcode bei der Firma B bestellen.

Die Firma B findet nun heraus, dass ich eigentlich nicht berechtigt bin mit dem Gutscheincode zu bestellen, da ich nicht der Firma A angehöre.


1.) Kann dies zu einer Nachforderung der durch den Rabattcode erreichten Vermögensvorteile führen?

2.) Kann dieses Verhalten strafrechtliche Konsequenzen haben?

Herzlichen Dank!


Antwort geschrieben am 13.09.2011 20:29:09
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Kaufvertrag kommt unabhängig der Zahlungen zustande, sodass die Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag auch zunächst bestehen.

Wenn der Kaufvertrag also über den vergünstigten Preis zustande gekommen ist (und nicht etwa der Gutschein nur im Rahmen der späteren Zahlung berücksichtigt worden ist), dann sind Sie auch nicht verpflichtet, den regulären Kaufpreis zu bezahlen, da hierüber kein wirksamer Kaufvertrag besteht.

Sie können auch noch solange Lieferung verlangen, bis der Shopbetreiber den Kaufvertrag wegen Irrtum bzw. arglistiger Täuschung (wenn Sie vorsätzlich täuschten) anficht.

Dieses Verhalten hat aber nur dann strafrechtliche Konsequenzen, wenn Ihnen bei der Bestellung bewusst war, nicht damit zahlen zu dürfen.

Wenn Sie davon keine Kenntnis hatten Sie keinen Vorsatz, wonach ein Betrug gem. § 263 StGB ausscheidet.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.09.2011 23:04:14

Der Kaufvertrag ist über den vergünstigten Preis zustande gekommen.

Kann eine Rückforderung auch verneint werden, wenn der Rabatt 10 € ist und immer Bestellungen über 10 € getätigt werden? Es entsteht dem Unternehmen somit ein finanzieller Schaden i.H.v. 10 € pro Bestellung.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.09.2011 23:28:29

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn der Kaufvertrag über den vergünstigten Preis zustande gekommen ist, kann es auch keine Nachforderung seitens des Unternehmens geben, da der Kaufvertrag nicht über einen höheren Betrag abgeschlossen worden ist.

Dies gilt auch, wenn der Rabatt 10,00 € betragen hatte und immer Bestellungen von über 10,00 € getätigt worden sind.

Wenn Sie noch weitere Nachfragen haben sollten, können Sie mich gerne per E-Mail weiter ansprechen, um diese auch noch klären zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

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Unberechtigte Nutzung eines Gutscheincodes | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-09-13
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