Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Forderung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ende 2009 bekam ich eine Rechnung/Mahnung in Höhe von 96,00 Euro für den Zugang zu einem
Internetportal,der mir weder bekannt ist,noch den ich jemals genutzt habe.
Bei meiner Recherche im Internet stellte sich schnell heraus,dass die "Firma "von der die Rechnung stammte in diversen Foren etc pp,bereits
einschlägig bekannt ist und ich kein Einzelfall bin.
Mir wurde geraten,die Forderung erstmal in Form eines Formulars,dass mir zur Verfügung gestellt
wurde,abzuwehren,was ich per Einschreiben im Dezember 2009 auch tat.
Im Januar 2010 folgte das erste Schreiben eines Inkasso Unternehmens mit der Aufforderung 153,13 Euro zu bezahlen,dass ich ignorierte.
Danach hörte ich jetzt über ein Jahr lang nichts mehr.
Nun,im April 2011 bekam ich wieder ein Schreiben
desselben Inkasso Unternehmens mit der Aufforderung nun 159,20 Euro zu zahlen und den
diversen "Drohungen" was passiert,wenn ich dies nicht tue.
Ich bin definitiv nicht gewillt zu bezahlen.Nun bitte ich um Ihren Rat wie ich mich nun weiter
verhalten soll um dieses leidige Thema endlich abzuschliessen.
Vielen Dank im vorraus.
Antwort geschrieben am 02.05.2011 07:42:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Sie schildern, daß Ihnen das Internetportal unbekannt ist und Sie keinen Service dieser Firma in Anspruch genommen haben. Insofern ist nicht ersichtlich, daß diese Firma einen Anspruch auf die geforderte Zahlung gegen Sie haben könnte. Daher besteht derzeit keine Notwendigkeit, auf die Schreiben des Inkasso-Unternehmens zu reagieren. Sie können diese getrost ignorieren.
Sie sollten erst dann aktiv werden, wenn die Firma bzw. das Inkassobüro einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt. Gegen diesen Mahnbescheid müßten Sie binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen. Nach erfolgtem Widerspruch müßte die Firma dem Gericht ihre Ansprüche begründen. Dies wird nach Ihrer Schilderung nicht gelingen.
Erfahrungsgemäß meiden die Betreiber solch dubioser Internetangebote die Inanspruchnahme der Gerichte. Vielmehr versuchen sie, über immer neue Drohungen mit hohen Kosten, Schufa-Eintrag und Pfändungen Druck auf „ihre Opfer" auszuüben und diese damit zur Zahlung zu bewegen. Hiervon sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen. Ihr Schweigen auf diese Schreiben kann Ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
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Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
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