Antwort vom
26.05.2010 | 13:40
Sehr geehrte Ratsuchende,
danke für Ihre Anfrage.
Gerne beantworte ich diese auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Sachverhaltsschilderung folgendermaßen:
Soweit die Voraussetzungen nach
§ 9 Abs. 2 AufenthG für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels in Form der Niederlassungserlaubnis (
§ 9 AufenthG) bei Ihrem Ehemann vorliegen, ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Niederlassungserlaubnis gilt zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Ihr Ehemann darf sich daher, wenn er im Besitz der Niederlassungserlaubnis ist, auch zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit im Ausland aufhalten, ohne dass er seine Niederlassungserlaubnis verliert.
Eine andere Frage ist die, ob die deutsche Niederlassungserlaubnis nach
§ 9 AufenthG ausreicht, damit Ihr Ehemann im EU-Ausland beruflich tätig sein darf: Die nationale Niederlassungserlaubnis nach
§ 9 AufenthG berechtigt nur zur Nutzung der Schengen-Reisefreiheit, d.h. zum Aufenthalt im EU-Ausland lediglich zu Besuchszwecken mit einer Dauer von längstens drei Monaten.
Da Ihr Ehemann sich beruflich im EU-Ausland aufhält, reicht hier die Niederlassungserlaubnis nach
§ 9 AufenthG zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit im EU-Ausland nicht aus. Hierfür bedürfte Ihr Ehemann der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach
§ 9a AufenthG. Diese Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt nach
§ 9a Abs. 1 S. 3 AufenthG.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gibt dem Inhaber den Rechtsanspruch, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch längerfristigen Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen.
Sie gewährt also zusätzlich zu den gleichen Rechten, die die Niederlassungserlaubnis gibt (zusätzlich also zu dem zeitlich und räumlich unbeschränkten Aufenthaltsrecht), das Privileg, sich in den EU-Mitgliedsstaaten länger als drei Monate und zum Zweck der Berufsausübung aufzuhalten.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenth-EG entsprechen im Wesentlichen denen der Niederlassungserlaubnis nach
§ 9 AufenthG.
Daher sollte Ihr Ehemann meines Erachtens soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Erlaubnis zu Daueraufenthalt-EG nach
§ 9 a AufenthG beantragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner
Nachfrage vom Fragesteller
26.05.2010 | 14:18
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Mönner,
vielen Dank für Ihre Antwort. Über den Gesamtüberblick bin ich soweit informiert und weiß dass mein Mann frühestes nächstes Jahr, nachdem wir 3 Jahre verheiratet sind, eine Daueraufenthalts-EG bekommen kann. Aber er braucht jetzt Arbeit, weil er ohne Arbeit Schwierigkeit hat, eine Daueraufenthalts-EG zu bekommen ("Sicherung seines Lebensunterhalts").
Vielleicht stelle ich meine Frage etwas anders und konkreter.
Gibt es für ihn ein Problem, wenn er als selbständiger Gewerbetreibender ("Vermittlung von Kommunikationsdienstleistungen") in Belgien Handyverträge auf Provisionsbasis vermittelt? Hintergrund ist, dass er leider in Deutschland bislang keine Arbeit finden konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.05.2010 | 00:01
Sehr geehrte Fragestellerin,
hier besteht meines Erachtens tatsächlich das Problem, dass Ihr Ehemann in Belgien eine selbständige Tätigkeit ausübt, für die der Aufenthaltstitel der Erlaubnis zu Daueraufenthalt-EG notwendig ist, deren Voraussetzungen nach § 9a (u.a. fünf Jahre Aufenthalt in der BRD mit Aufenthaltstitel) aber (noch) nicht vorliegen.
Momentan dürfte sich Ihr Ehemann eigentlich nur zu Besuchszwecken und nicht zum Zweck der Berufsausübung und auch nur bis zu drei Monaten in Belgien aufhalten:
Wenn Ihr Ehemann nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG die Niederlassungserlaubnis beantragt, weil er durch seine Ehe mit Ihnen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG ist, dann müssen zunächst die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG vorliegen: Ihr Mann müsste seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, die familiäre Lebensgemeinschaft mit Ihnen, d.h. dem Deutschen im Bundesgebiet müsste fortbestehen, es dürfte kein Ausweisungsgrund vorliegen und und er müsste sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können.
Zusätzlich müssten auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufentG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sein.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG muss der Lebensunterhalt Ihres Ehemannes gesichert sein. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Da Ihr Ehemann eine selbständige Tätigkeit in Belgien ausübt, die er momentan wegen des fehlenden Aufenthaltstitels nicht ausüben dürfte, kann er meiner Ansicht nach mit dieser Tätigkeit auch nicht die Sicherung seines Lebensunterhaltes nachweisen.
Sollten Sie allerdings zur Sicherung des Lebensunterhaltes Ihres Ehemannes durch eine Erwerbstätigkeit beitragen, dann ist zumindest dadurch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG liegen vor.
Soweit also der Lebensunterhalt Ihres Ehemanns durch Sie gesichert ist, und die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 AufenthG vorliegen, kann Ihr Ehemann im nächsten Jahr die Niederlassungserlaubnis beantragen.
Die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG berechtigt aber nicht zu der von Ihnen genannten selbständigen Tätigkeit Ihres Ehemanns in Belgien, dies täte wie bereits gesagt, nur die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
Um einer Tätigkeit nachzugehen, zu der er durch die zur Zeit bestehende Aufenthaltserlaubnis und später durch die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG berechtigt ist, müsste Ihr Mann sich eigentlich eine Tätigkeit in Deutschland suchen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner