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Frage geschrieben am 20.03.2011 19:24:57

Unbefristete Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 AufenthG

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2283
Guten Tag,

folgende Situtation: Eine Türkin ist seit 1986 mit einem Deutschen verheiratet, die Hochzeit erfolgte in Istanbul nach türk. Recht. Das Ehepaar lebte bis 2002 in der Türkei, zog dann wg. Schule des gemeinsamen Sohnes, (der dt. und türk. Staatsbürgerschaft hat), nach Deutschland und blieb bis zum Abitur des Sohnes im Jahr 2006 dort wohnhaft. Dann zog das Ehepaar wieder in die Türkei, der Sohn blieb zum Studium in Deutschland.

Frage: Beinhaltet die unbefristete Niederlassungserlaubnis auch einen zeitlich unbefristeten Aufenthalt der Türkin mit ihrem Mann außerhalb Deutschlands? Ihr Mann arbeitet zur Zeit in der Türkei. Sie will natürlich bei ihrem Mann sein, andererseits immer mal wieder nach Deutschland reisen können, um den Sohn zu besuchen und irgendwann mit ihrem Mann wieder in Deutschland wohnen. Die Frage: Verliert sie ihren Niederlassungsanspruch, wenn sie länger als 6 Monate ausser Landes ist? Oder muss sie im Jahr mind. 6 Monate in Deutschland wohnen?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort


Antwort geschrieben am 20.03.2011 19:59:36
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist.

Grundsätzlich gilt: Je länger die Abwesenheit andauert, je mehr spricht für einen nicht nur vorübergehenden Grund, umso höher also die Gefährdung des Aufenthaltstitels. Dem Sachverhalt nach ist dann davon auszugehen, dass Ihr Aufenthaltstitel erloschen wäre.

Gleichwohl wäre auch § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG anwendbar. Danach erlischt der Aufenthaltstitel wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Nach dieser Vorschrift wäre auch der Aufenthaltstitel erloschen.

Für Niederlassungserlaubnisinhaber bestehen jedoch Sonderregelungen (§ 52 AufenthG):

Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
Für das Vorliegen solcher Ausweisungsgründe gibt es nach Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Bei Ihrem Fall ist also irrelevant, ob Sie innerhalb oder ausserhalb Deutschlands wohnen, solange Sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen und mit Ihrem deutschen Ehemann in ehelicher Lebensgemeinscahft wohnen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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