Frage geschrieben am 19.07.2010 19:13:50
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unaufgeforderte E-Mail - KEINE WERBUNG!
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1493Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich programmiere derzeit ein Online Portal in der Nutzer Kontakte verwalten können (ein Online Adressbuch). Dieser Service ist vorerst kostenlos. In dieser Anwendung können die Nutzer Ihren Kontakten eine EMail mit der Aufforderung zusenden, Ihre Adressdaten über mein Portal zu vervollständigen bzw. zu aktualisieren (die EMail enthält einen Link zu einer Eingabemaske). Der angeschriebene Kontakt erhält diese "Aktualisierungsanforderung" natürlich unaufgefordert.
Die EMail Adresse trägt eine EMail Adresse meines Portals. Alle Eingaben werden über eine gesicherte Verbindung übertragen.
Ist diese Vorgehensweise rechtlich ok?
Viele Grüße ...
Antwort geschrieben am 19.07.2010 21:44:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 621
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 621
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn das Online-Adressbuch so konzipiert ist, dass die Daten nicht für Dritte, sondern nur für den jeweiligen Nutzer einsehbar sind, dem diese Daten von seinen Kontakten übermittelt wurden, dürfte datenschutzrechtlichen Belangen Genüge getan sein.
Voraussetzung ist natürlich, dass Sie selbst die notwendigen datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.
Keinesfalls dürfen die Kontaktdaten für Dritte einsehbar sein.
Das Einladen der Kontakte zur Aktualisierung der Daten (und eigenen Anmeldung) auf dem von Ihnen betriebenen Portal sehe ich ebenfalls als unproblematisch an, wenn die Mail von den Nutzern selbst veranlasst wird - dies wäre dann vergleichbar mit einer Einladung zu Facebook oder XING.
Entscheidend ist, dass Sie nicht selbst Ihre eigene Seite mit unerwünschten E-Mails bewerben, sondern die Nutzer ihre eigenen Kontakte einladen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45 D-50739 Köln
Tel.: 0221 801 37193 oder 0221 355 9205
Fax: 0221 801 37206
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.scheidungs-auftrag.de
Online-Beratung - Online-Mahnbescheid - Online-Scheidung
E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartman
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwartmann direkt

