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Unangemessene Wohnraum


22.02.2007 23:55 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer


| in unter 1 Stunde

Guten Tag

Ich bin seit 2004 Arbeitslos und wohne mit meiner Frau seit dem in einer 2 Zimmer Wohnung 52qm, Warmmiete 546,. Ich bekomme seit 2005 ALGII bzw. Hartz4, und im Sommer 2006 habe ich eine Schreiben von der zuständigen Arbeitsangentur bekommen, dass die Wohnung zu teuer wäre und ich müsste bis zum 31.12.06 eine günstigere Wohnung finden. Wir konnten in diesem Zeitraum keine Wohnung finden da ich Arbeitslos war und meine Frau nur eine Aushilfjob hat wurde uns immer Abgesagt. Diese habe ich auch die Zuständige Amt mitgeteilt und auch Nachweise zugeschickt. Daraufhin wurden meine Leistungen um ca.90 EURO monatlich gekürzt.Es wurde die Mindestgrenze für die Miete berechnet.Und kürzlich haben wir eine Wohnungsangebot von der Stadt Hanau Wohnungsamt bekommen. Eine 2 Zimmer Wohnung 60qm, Miete 468,-. Wir konnten uns die Wohnung nicht anschauen weil wir bis jetzt die Mieterin nicht erreichen konnten. Plötzlich haben wir vom Regionalzentrum für Arbeit eine Übernahmeerklärung der Miete und der Mietkaution bekommen und ich soll sofort die Mietvertag zukommen lassen, UND BIS ZUR KLÄRUNG DIESER ANGELEGNHEIT EINSTELLUNG DER HILFELEISTUNGEN. Wir konnten uns noch nicht mal die Wohnung anschauen, wir waren zwar einmal dort konnten es aber von Aussen sehen. Es hat uns überhaupt nicht gefallen und es liegt sehr weit aussrhalb Zentrum wo wir jetzt wohnen.Meine Frau hat jetzt bis zur Ihre Arbeit 100Meter 2Gehmiuten.Wir fühlen uns sehr wohl in unsere jetzige Wohnung und möchten unbedingt unsere Wohnung behalten.
Unsere frage ist jetzt:
Müssen wir die Wohnung annehmen was uns der Amt vorschlägt?
Was passiert wenn wir das Angebot ablehnen?
Dürfen meine Leistungen eingestellt werden?
Kann mann sich einig werden dass die vom Amt meine Leistungen anteilsmäßig abkürzen und wir weiterhin in der Wohnung bleiben?

Ich brauche Ihren Rat. Wir wollen in unsere Wohnung bleiben.
DANKE im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Wohnraum
23.02.2007 | 00:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
143 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich gelten folgende Regeln:

Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen. Im Durchschnitt können die folgenden Quadratmeter-Zahlen einer Wohnung als angemessen betrachtet werden: Zwei Personen ca. 60 m2

Desweiteren kommt es auf den Wohnstandard und die Wohnlage an.
Der Wohnstandard, also die Ausstattung der Wohnung, soll „lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung“ sein.
„Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist.“
Mit der Wohnlage ist dabei der Wohnstandard am konkreten Wohnort der Leistungsbezieherinnen und -bezieher gemeint:
„Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen.“
Und hier liegt wohl der Knackpunkt. Ihrer zuständigen Arbeitagentur ist wohl die Warmmiete im Vergelich zu hoch, und Sie meint deshalb, dass Sie umziehen müssten.
Für Sie entscheidend ist hier auch noch die sogenannte 6-Monats-Frist.

Um Ihre Fragen aber abschließend beurteilen zu können, sollten Sie mir unbedingt per Fax/Post(Adresse ist oben angegeben) das Schreiben der Arbeitsagentur zukommen lassen.

Eine Stellungnahme dazu ist über das von Ihnen gebotene Honorar abgedeckt

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Waldstetten

143 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht, Kaufrecht