Ich wohne mit meiner Familie in einem Zweifamilienhaus.Gemäß der Teilungserklärung sind die Wohnungen und zugeordnete Keller direkt zugeordnet, alle anderen Teile des Hauses Gemeinschaftseigentum meiner Eltern und mir. Meine Schwester zu der ich kein besonders gutes Verhältnis habe, wohnte bis vor einem Jahr noch bei meinen Eltern und hat mittlerer Weile einen eigenen Hausstand.
Regelmäßig betritt sie unangemeldet unser Haus auch wenn meine Eltern nicht zu Hause sind. Dadurch fühle ich mich in meiner Privatsphäre gestört.
Sie hat nach wie vor den Hausschlüssel und ist nicht gewillt diesen abzugeben.
Ein klärendes Gespräch nützt nichts. Sie gibt vor nach dem Rechten zu schauen.Dieser Zustand wird von meinen Eltern stillschweigend geduldet.
1)Kann ich rechtlich die Herausgabe des Hausschlüssels erzwingen,über den meine Schwester noch immer verfügt?
2) Berechtigt eine eventuell einseitige Zustimmmung meiner Eltern oder eine Handlungsvollmacht zum Betreten unseres Hauses durch meine Schwester ?
Ich habe nichts gegen Besuche bei meinen Eltern. Aber dieses willkürliche Verhalten auch oder gerade wenn niemand zu Hause ist, bin ich nicht bereit zu dulden.
Vielen Dank für Beantwortung meiner Fragen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.11.2006 21:52:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 252
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1.Hinsichtlich Ihrem Wohnungsteil können Sie Ihrer Schwester den Zutritt verbieten, wenn Sie als Eigentümer eingetragen sind.
2.Für die allgemeinen Wohnbereiche können Sie den Zutritt ohne Zustimmung Ihrer Eltern nicht verbieten.
3.Wenn Ihre Wohnung abgetrennt von dem übrigen Bereichen der Wohnung gelegen ist, können Sie hier die Schlösser austauschen und dadurch Ihre Schwester an dem Zutritt zu Ihren persönlichen Räumen verhindern.
4.Für den restlichen Teil werden Sie das Betreten Ihrer Schwester dulden müssen oder mit Ihren Eltern eine Regelung treffen müssen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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