11.01.2012 | 23:33
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Frage 1: Welche Einkommenssteuer ist in D in 2012 zu erwarten bzw. auf welcher Basis erfolgt die Einkommensteuerberechnung
in Deutschland? Welche Einkommen werden zur Einkommensteuerberechnung in Deutschland herangezogen bzw. dabei berücksichtigt?
Es gibt wie mit vielen anderen Staaten auch mit der Schweiz ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen, welches eine doppelte Besteuerung verhindern soll (DBA). Nach diesem Einkommen gilt das Wohnsitzprinzip, also Steuerpflicht in dem Staat, in dem man seinen Wohnsitz hat. Wenn Sie im Laufe des Steuerjahres 2012 nach Deutschland umziehen, unterliegen Sie für das Jahr der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Nach dem DBA mit der Schweiz wird Ihr Schweizer Einkommen aber nur im Rahmen des Progessionsvorbehaltes berücksichtigt und nicht versteuert. Wobei man sicher trefflich darüber streiten kann, ob der Progressionsvorbehalt nicht eine "versteckte" Steuer darstellt.
Frage 2: Basierend auf dem Schweizer BVG erfolgt eine Bar-Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung (überobligatorischer Teil) einer Pensionskasse. Die Beiträge wurden während der Anstellung beim Schweizer Arbeitgeber in die Pensionskasse eingezahlt. Die Auszahlung wird voraussichtlich quellenbesteuert und erfolgt auf ein schweizer Konto Ende April.
Ist die Freizügigkeitsleistung in Deutschland steuerpflichtig? Wenn ja, zu welchem Anteil? Es gibt einen Berufungsentscheid, welcher einer Grenzgängerin Recht gibt, dass ein Drittel der ZFreizügigkeitsleistung steuerfrei zu berücksichtigen ist. Dieses Urteil aber jedoch für Grenzgänger, siehe GZ. RV/0136-F/09
Wie unter Frage 1 unterliegen Sie für das Steuerjahr 2012 der Steuerpflicht in Deutschland. Nach dem "Welteinkommensprinzip" sind grundsätzlich alle Einnahmen aus dem Ausland, die dem in
§ 2 EStG genannten Katalog an Einkunftsarten entsprechen, hier der Besteuerung zu unterwerfen. Die Zahlung hat nach Ihren Angaben den Charakter einer Sonderzahlung. Daher steht das Besteuerungsrecht gemäß Art. 19 DBA-Schweiz dem Staat zu, der diese auszahlt. Wenn es sich um Versorgungsleistungen wie ein Ruhegeld handelt, wäre Art. 18 einschlägig und wiederum würde die Besteuerung (so denn eine erfolgt) in der Schweiz erfolgen. Allerdings gilt für Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung das sog. "Kassenstaatsprinzip".
BFH-Beschluss vom 8.12.2010,
I R 92/09 = SIS 11 06 13 (veröffentlicht am 9.3.2011) folgendes entschieden: "Versorgungsleistungen einer Schweizer Pensionskasse an einen vormals im Schweizer öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer, die auch auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen, unterfallen nicht dem Kassenstaatsprinzip des DBA-Schweiz 1971/1992." Das bedeutet, dass eine Besteuerung dieser Zahlungen in Deutschland nicht stattfindet.
Zu Frage 2 finden sich Informationen der Oberfianzdirektion Karlsruhe, jedoch auch bezogen auf Grenzgänger. Grenzgänger würde in der Vorliegenden Schilderung aber nicht zutreffen, oder?
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in Deutschland ansässig sind und in einem anderen Land arbeiten. Um die Grenzgängereigenschaft inne zu haben, muss man sehr regelmäßig den Wohnsitz in Deutschland aufsuchen. Insofern trifft die Grenzgängerschaft auf Sie nicht zu.
Frage 3: Wie müsste vorgegangen werden, damit steuerseitig alles rechtens ist?
Ich würde Ihnen empfehlen, sich tatsächlich mit dem für Sie in Deutschland zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Finanzbeamte sind grundsätzlich sehr nett und hilfsbereit und Ihr Fall ist eher außergewöhnlich. Wenn Sie gleich dort vorstellig werden, kann man Ihnen später nichts unterstellen. Wobei Sie auch im Einkommenssteuerbescheid 2012 Ihre ausländischen Einkünfte angeben können und abwarten, was passiert. Den Steuerbescheid würde ich dann aufgrund des internationalen Bezuges von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater prüfen lassen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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