Frage geschrieben am 17.02.2010 12:58:00
Umzug ins Ausland - Auskunfspflicht gegenüber Jugendamt - Folgen bei Nichtauskunft?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1674Zum einen weist sie mich auf einen höheren Unterhaltssatz hin, zum anderen daran erinnert, das ich "sämtliche Veränderungen in wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen habe".
Was passiert, wenn ich dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise nachkomme? Habe wenig Interesse daran, vorallem die aktuelle Einkommensbelege dem JA zur Verfügung zu stellen, welche rechtliche Handhabe hat das JA in diesem Fall gegen mich und welche tatsächlichen Folgen ergeben sich daraus?
Kontakt zur Mutter sowie Kind besteht nicht, von meiner Seite ist dieser auch nicht gewünscht. Unterhaltsforderungen gegen mich wurden seit der Geburt des Kindes über das Jugendamt nach dem UVG geltend gemacht und direkt an das JA überwiesen.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 17.02.2010 13:34:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 115
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich hat das Kind, hier vertreten durch das Jugendamt einen Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch ist auch im Klagewege durchsetzbar. (In der Praxis wird der Auskunftsanspruch meistens im Rahmen einer Stufenklage durchgesetzt. Der Auskunftsanspruch ist dabei die erste Stufe, sobald Auskunft erteilt wurde, wird dann das Jugendamt in der zweiten Stufe den Unterhaltsanspruch beziffern.). Würden Sie zur Auskunft verurteilt, so kann, im Weigerungsfalle, ein Zwangsgeld gegen Sie verhängt werden. Ist dieses Zwangsgeld nicht beitreibbar, so kann das Jugendamt als weiteres Mittel die Zwangshaft anordnen.
Durch das Auskunftsbegehren tritt auch Verzug ein, dass bedeutet, wenn die Auskunft ergibt, dass höherer Unterhalt zu zahlen ist, so kann rückwirkend, ab dem Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens, höherer Unterhalt gefordert werden.
Allerdings müssen Sie vorgerichtlich die Auskunft nur auf ein konkretes Verlangen hin erteilen. Die allgemeine Formulierung sämtliche Änderungen mitzuteilen reicht dafür sicherlich nicht. Im konkreten Auskunftsverlangen würden Sie aufgefordert, Ihr Einkommen der letzten 12 Monate bekannt zu geben und Belege, also Lohnzettel oder ähnliches vorzulegen.
Die Verpflichtung Auskunft ungefragt zu erteilen besteht nur in Ausnahmefällen. So müssen Sie etwa im Unterhaltsprozess auch ungefragt Einkommensänderungen angeben.
Im vorgerichtlichen Bereich müssen Sie ungefragt keine Auskunft erteilen.
Der fehlende Kontakt zu Kind und Kindsmutter berühren weder Auskunfts- noch Unterhaltsanspruch für das minderjährige Kind.
Soweit das Jugendamt weiterhin UVG leistet, hat das Jugendamt einen Auskunftsanspruch aus übergegangenem Recht.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
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