Frage geschrieben am 25.07.2010 20:54:51
Umzug innerhalb vom Wohnort
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 632Ich habe folgende Frage . Ich werde vorrausichtlich Anfang nächsten Jahres mit meiner Tochter umziehen .Ich ziehe in einen ca.15km entfernten Nachbarort der aber zu meinem bisherigen Wohnort gehört (wurde eingemeindet) .
KV und KM haben gemeinsames Sorgerecht/Aufenthaltbestimmungsrecht.
Muß ich den KV auch bei Umzug innerhalb des Wohnortes fragen ob ich umziehen darf ? Unsere Tochter ist 3 Jahre , der Kindergarten wird nicht gewechselt . Die neue Wohnung ist ruhiger , ländlicher und kinderfreundlicher als die alte.
Vielen Dank für die Antwort !
Antwort geschrieben am 25.07.2010 21:18:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht und auch beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, müssen sich die Eltern über eine Änderung des Aufenthaltsorts des Kindes verständigen.
Grundsätzlich halte ich es bei der geschilderten Konstellation aber nur für erforderlich, daß der Kindesvater vom Umzug informiert wird ohne daß es seiner Erlaubnis bedürfte.
Das ergibt sich daraus, daß das Kind den Kindergarten nicht zu wechseln braucht und auch das Umgangsrecht des Vaters nicht unterlaufen wird. Im Übrigen scheinen nachvollziehbare Gründe für den Umzug zu sprechen.
2.
Grundsätzlich könnte man auch die Auffassung vertreten, daß es der Zustimmung des Vaters zum Umzug bedürfte.
Dann müßten Sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragen. Hier wären - nach der Schilderung des Sachverhalts - Ihre Aussichten positiv zu beurteilen, da Ihnen ein Umzug infolge Ihres Rechts zur freien Lebensgestaltung nicht versagt werden dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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