Ich, EU-Bürger, beabsichtige ein Umsiedeln von Deutschland nach Spanien, um dort dauerhaft als Selbständiger zu leben. Meine Ehefrau ist Nicht-EU-Bürgerin und hat für Deutschland eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis Ende 2012. Wir sind seit vier Jahren verheiratet, sie lebt seit sechs Jahren rechtsmäßig in Deutschland, wir haben ein Kind. Ist in diesem Fall ein Auswandern für meine Frau nach Spanien möglich als Nicht-EU-Bürgerin oder geht das nicht da sie keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat? Sie wird nicht arbeiten, sie ist Hausfrau.
Antwort geschrieben am 24.03.2011 21:58:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG hat nur Gültigkeit innerhalb Deutschlands. Wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, erlischt die Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr1. 6 und 7 AufenthG).
Sie können aber einen vergleichbaren Aufenthaltstitel für Ihre Ehefrau in Spanien erhalten. Sollten Sie dazu Hilfe benötigen, kann ich Ihnen dabei helfen. Bei Bedarf kontaktieren Sie mich per Email.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2011 22:10:30
ich habe Ihnen soeben eine E-Mail mit weiteren Nachfragen geschickt! Danke.
ich habe Ihnen soeben eine E-Mail mit weiteren Nachfragen geschickt! Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2011 22:29:22
ok
ok
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

