Frage geschrieben am 15.03.2010 12:22:01
Umzug im Trennungsjahr
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1549ich befinde mich seid Januar diesem Jahres offiziell im Trennungsjahr .
Mein Noch Ehemann ist leider zu keiner Aussprache bereit wir haben drei gemeinsame Kinder (5,3 und 1 Jahr alt ) die nach jedem Wochenende verstört wieder nach Hause kommen.Meine Frage ist darf ich mit den Kindern in ein anderes Bundesland ziehen oder kann mein Noch mann das verweigern . Und muss ich es dulden das er sich zu jeder Tageszeit meldet und seine Kinder auch nur abholt und von seiner Mutter betreuen lässt . Ich denke ich lasse mich teilweise zu viel gefallen die ständigen SMS und anrufe aber welche rechte habe ich genau .
Vielen dank im voraus
Antwort geschrieben am 15.03.2010 13:25:19
die Kinder haben ein Recht auf Umgang mit dem Vater, umgekehrt hat der Vater ein Recht auf Umgang mit den gemeinsamen KIndern, § 1684 BGB.
Es kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geregelt werden, wie der Umgang auszuüben ist. Ich gehe davon aus, dass Sie sich bislang außergerichtlich derart geeinigt haben, dass die gemeinsamen Kinder bei Ihnen verbleiben und der Vater nach geregelten Zeiträumen die Kinder zu sich nehmen kann. Wenn Sie konkreten Anlass haben davon auszugehen, dass die Ausübung des Umganges durch den Vater nicht dem Kindeswohl entspricht, haben Sie die Möglichkeit, auf dem Gerichtsweg eine Entscheidung über die Umgangsausübung herbeizuführen, § 1684 Abs. 3 und 4 BGB.
Da gemeinsames Sorgerecht besteht, wenn die Kinder während der Ehe geboren worden sind, bzw. die Sorgeerklärung für vor der Ehe geborene Kinder abgegeben worden ist, bedarf es für die Zeit, während der das gemeinsame Sorgerecht besteht in der Tat der Zustimmung der Vaters, wenn Sie mit den gemeinsamen Kinder weiter weg ziehen wollen, da es sich hier um eine Frage der Aufenthaltsbestimmung handelt, über die sie beide sich zu einigen haben, solange nicht einem von ihnen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist. Ist Ihr Mann daher nicht damit einverstanden, dass Sie mit den Kindern weiter weg ziehen wollen, so bleiben Ihnen, wenn Sie die Kinder auch gegen den Willen des Vaters mitnehmen möchten, nur zwei Wege, die beide über das Gericht führen: Entweder beantragen Sie, dass Ihnen die Entscheidung über den Aufenthalt der Kinder allein übertragen werde, § 1628 BGB, oder aber Sie beantragen, dass Ihnen dass Sorgerecht bzw. dass Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen werde, § 1671 BGB. Wenn die Scheidung beabsichtigt ist, wäre Ihnen letzterer Weg zu empfehlen.
Wenn Sie von Ihrem Mann durch Anrufe und/oder SMS belästigt werden, können Sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wobei es hier auf Häufikeit und Inhalt der SMS und der Anrufe ankäme. Zuvor hätten Sie jedoch Ihren Mann ausdrücklich aufzufordern, SMS und Anrufe und ggf. Mails zu unterlassen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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