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Sehr geehrte/r Jurist/in,
ich habe mich zum 1.11. vom Kindsvater getrennt und bin ausgezogen. Gründe dafür waren vor allem der übermäßige Alkoholkonsum, dadurch fehlendes Verantwortungsgefühl und Lügen seitens des Kindsvaters. Unseren Sohn habe ich mit seinem Einverständnis mitgenommen. Uns trennen derzeit ca. 13 km und der Kindsvater kümmert sich auch um unser Kind.
Nun möchte ich jedoch mit unserem Sohn (4 Monate alt) wieder in meine Heimatstadt zurückkehren. Diese ist jedoch ca. 700 km vom derzeitigen Wohnsitz entfernt. Ich will unserem Sohn den Vater eigentlich nicht nehmen, aber muss ich deshalb für immer hier wohnen bleiben?
Vielen Dank für Ihre Mühe,
freundliche Grüße..
Antwort geschrieben am 17.12.2010 12:42:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christoph Pawlowski
Stolberger Str.9, 52068 Aachen, Tel: 02415591559, Fax: 02415591560
Strafrecht, Insolvenzrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Internationales Privatrecht
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Der von Ihnen geplante Umzug in einen derart weit entfernten Ort stellt eine erhebliche Veränderung im Leben Ihres Kindes dar. Dies gilt umso mehr, als der Umgang mit dem Kindesvater hierdurch ebenfalls betroffen wird, denn der Umgang kann z.B. nicht mehr ohne lange Anfahrtswege durchgeführt werden.
Solche erheblichen Veränderungen bedürfen im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts grundsätzlich der Zustimmung des anderen Elternteils (vgl. §§ 1626 BGB ff.). Sie sollten sich also mit dem Kindesvater über den Fortzug einigen.
Sollte eine Einigung nicht zustande kommen oder sollten sich bezüglich dieser Rechte Streitigkeiten zwischen den Eltern ergeben, so entscheidet auf Antrag das Familiengericht (§ 1628 BGB).
Dieses hat seine Entscheidung stets am Wohle des Kindes auszurichten. Entscheidungsprognosen in Ihrem Fall können mangels Sachverhalt und im Rahmen dieses Forums nicht abgegeben werden.
Das Familiengericht kann auch einem Elternteil ggf. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen.
Gewarnt werden muss jedenfalls vor einem eigenmächtigen Fortzug ohne Beteiligung des Kindesvaters. Dies könnte Ihnen als Verstoß gegen die Interessen des Kindeswohls vorgehalten und sich in einem Familienrechtsstreit nachteilig auswirken.
Sie sollten also eine Einigung mit dem Kindesvater suchen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung empfehle ich einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen.
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