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Hallo,
ich ziehe zum 01.01.2012 in die Schweiz.
Meine Lebensgefährtin und unsere gemeinsame Tochter bleibt zunächst in Deutschland. In 2010 haben wir eine gemeinsame ETW erworben (jeweils 50% Anteil auf mich und meine Lebensgefährtin), die wir ab Januar vermieten möchten (derzeit Eigennutzung).
Die Mieterträge (brutto) werden sich auf ca. 16.000 pa belaufen. Netto rechne ich mit 12.000 EUR p.a.
Dazu folgende Fragen:
1. Wie werden diese Erträge bei mir versteuert - ab 01.01 ist mein ständiger Wohnsitz in der Schweiz
2. Ist sichergestellt, dass ich die Mieterträge nicht doppelt d. h. in der Schweiz und der BRD versteuern muss?
3. Muss ich die Mieterträge überhaupt versteuern (da 12.000/2 = 6.000 < Grundfreibetrag).
Folgende Fragen zur Versteuerung meines Gehalts:
4. Muss ich mich bei dem deutschen Finanzamt abmelden oder reicht eine Abmeldung bei dem Einwohnermeldeamt aus
5. Ist sichergestellt, dass ich meinen Lohn nicht zweifach (BRD & Schweiz) versteuern muss? (Ich melde mich in BRD komplett ab).
Folgend Fragen zur Vermietung
6. Kann ich die in 2010 gezahlten Notarkosten abschreiben?
7. Kann ich Investitionen in die Wohnung, die vor der Vermietung getätigt worden sind (z. B. Duschtür und Einbauschrank) steuerlich geltend machen
8. Ggf. wird die Wohnung möbliert vermietet. Wie kann ich Investitionen (z. B. Fernseher) steuerlich geltend machen? Gibt es eine Übersicht nach Gegenstand?
Viele Grüße!
Antwort geschrieben am 21.12.2011 17:16:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1.Auch wenn Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, sind Sie durch die Vermietung beschränkt steuerpflichtig sind, § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Einkünfte aus der Vermietung sind in Deutschland zu versteuern.
2. Im Rahmen des DBA werden die Einkünfte nicht doppelt versteuert.
3. Eine Steuererklärung müssen Sie in jedem Fall abgeben. Ob Sie die Einkünfte versteuern müssen, hängt von verschiedenen Faktoren/Einkünften ab.
4. Abmelden bei dem Finanzamt müssen Sie sich nicht; eine Abmeldung bei dem Einwohnermeldeamt reicht ebenfalls nicht aus, damit Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
5. Im Rahmen der DBA Deustchland Schweiz wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
6. Ja, aber nicht den kompletten Betrag.
7. Ja.
8. Anhand der Belege für die gekauften Gegenstände, können Sie diese auf die Laufzeit der Geräte abschreiben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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80333 München
Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.12.2011 18:03:49
Hallo,
danke für die Antwort.
Können Sie mir noch kurz bestätigen, dass ich in keinem Falle in Deutschland versteuert werden.
Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass ich die ersten 3-4 Monate wöchentliche Flüge nach Deutschland haben werde.
In der Schweiz werde ich jedoch die gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Hintergrund meiner Frage ist folgende Webseite:
http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/weltweit-wohnen-anlegen-arbeiten/specials/wegzug-wohnsitz-aufenthalt.html
Dort wird darüber gesprochen, dass Wohneigentum bei Selbstnutzung (inoffiziell werde ich zumindest an den Wochenenden in unserer gemeinsamen Wohnung übernachten) zu einer deutschen Besteuerung führen kann. Im Grundbuch bin jeweils ich und meine Lebensgefährtin zu 50% eingetragen. Nicht dass das FA mir daraus einen Strick dreht.
Oder ist das einzige Kriterium bei einem Doppelbesteuerungsabkommen die 183 Tage Regel?
Vielen Dank und Grüße,
Michael Kräuter
Hallo,
danke für die Antwort.
Können Sie mir noch kurz bestätigen, dass ich in keinem Falle in Deutschland versteuert werden.
Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass ich die ersten 3-4 Monate wöchentliche Flüge nach Deutschland haben werde.
In der Schweiz werde ich jedoch die gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Hintergrund meiner Frage ist folgende Webseite:
http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/weltweit-wohnen-anlegen-arbeiten/specials/wegzug-wohnsitz-aufenthalt.html
Dort wird darüber gesprochen, dass Wohneigentum bei Selbstnutzung (inoffiziell werde ich zumindest an den Wochenenden in unserer gemeinsamen Wohnung übernachten) zu einer deutschen Besteuerung führen kann. Im Grundbuch bin jeweils ich und meine Lebensgefährtin zu 50% eingetragen. Nicht dass das FA mir daraus einen Strick dreht.
Oder ist das einzige Kriterium bei einem Doppelbesteuerungsabkommen die 183 Tage Regel?
Vielen Dank und Grüße,
Michael Kräuter
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.12.2011 23:50:29
Wenn Sie Ihre Wohnung nicht (vollständig) vermieten oder verkaufen, haben Sie weiterhin steuerlich einen Wohnsitz in Deutschland, auch wenn Sie die Wohnung weniger als 183 Tage nutzen; es reicht die Möglichkeit der Nutzung der Wohnung aus. Sie können dem nur entgehen, in dem Sie sich vollständig der Sachherrschaft und Verfügungsgewalt entledigen.
Ob Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland oder der Schweiz versteuern müssen, hängt von den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens D/CH ab.
Wenn Sie Ihre Wohnung nicht (vollständig) vermieten oder verkaufen, haben Sie weiterhin steuerlich einen Wohnsitz in Deutschland, auch wenn Sie die Wohnung weniger als 183 Tage nutzen; es reicht die Möglichkeit der Nutzung der Wohnung aus. Sie können dem nur entgehen, in dem Sie sich vollständig der Sachherrschaft und Verfügungsgewalt entledigen.
Ob Sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland oder der Schweiz versteuern müssen, hängt von den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens D/CH ab.
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