unsere Gemeinde möchte einen bisher landwirtschaftlichen Weg nun für den öffentlichen Verkehr mit Beschränkung der Benutzerkreise gem. § 36 I LStrG für Anlieger umgewidmen.
Da die Straße schon jetzt erhebliche Mängel an der Fahrbahndecke und Randbegrenzung aufweist, haben wir erhebliche Zweifel, ob die Straße einer erhöhte Verkehrsbelastung durch die Umwidmung standhält.
Da wir hier Kosten wegen Straßensanierung auf uns zukommen sehen, möchten wir gegen den Beschluss der Gemeinde Widerspruch einlegen.
Geht das? Und wenn ja, mit welcher Begründung? M. Wissens gibt es da Anweisungen vom Landesbetreib Mobilität,die besagen, dass eine Straße nur dann umgewidmet werden darf, wenn der bauliche Zustand der Straße auch der künftigen Nutzung entspricht. Stimmt das?
Danke für die Hilfe.
Antwort geschrieben am 12.11.2010 15:53:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 586
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Ja, grundsätzlich können Sie gegen den entsprechenden Beschluss/Bescheid der Gemeinde, welcher die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Umwidmung vorsieht, Widerspruch einlegen.
Sollte der Widerspruch von der zuständigen Behörde zurückgewiesen werden, so könnten sie gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link mit vertiefenden Informationen zu genau diesem Thema beigefügt:
http://www.fes-kommunales.de/_data/SW_Widmung_und_Entwidmung.pdf
Der Widerspruch müsste damit begründet werden, dass die Umwidmung rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist die Umwidmung dann, wenn nicht die Voraussetzungen vorliegen beziehungsweise geschaffen werden (können), damit der neue Zweck der Straße/des Weges erfüllt werden kann.
Der Hinweis des Landesbetriebes Mobilität ist insoweit also im Grundsatz richtig. Im Endeffekt ist das Hauptargument also die fehlende bzw. ungeeignete Beschaffenheit für den neuen Zweck, dem der öffentliche Weg aufgrund der Umwidmung zugeführt werden soll.
Da die Rechtsmaterie relativ kompliziert ist würde ich Ihnen dringend angeraten einen im öffentlichen Recht/ Verwaltungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort zu beauftragen. Da hier mehrere Anlieger betroffen sind empfiehlt es sich, sich gegebenenfalls mit diesen abzustimmen und gemeinsam einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Hierdurch können gegebenenfalls Kosten gespart werden beziehungsweise aufgeteilt werden. Dieses sollten Sie aber vor der Beauftragung bitte mit dem jeweiligen Kollegen abstimmen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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