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Frage geschrieben am 13.10.2011 22:14:12

Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart Essen

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 110,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 606
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Dammen und Herren,
wir haben 2008 ein Reihenhaus vom Immobilienmakler gekauft, der wiederum das Haus von dem Bauträger erworben hatte,der Insolvenz gegangen ist.Die Häuser waren 2006/2007 fertig gestellt,die Erschließung noch früher.
Vor ca.1 Jahr konfrontierte uns das Regionalforstamt Ruhrgebiet mit der Unterstellung
Waldfläche in Bereich von Garten umgewandelt zu haben was 100% nicht stimmt-die wissen es auch-,dennoch beharren Sie auf Bezahlung für die Umwandlung von Wald mit Bearbeitungsgebühren.
Auch wenn wir mit dem Kaufvertrag alle Pflichten und Rechten übernommen haben ist das OK?

Mit freundlichen Grüssen.


Antwort geschrieben am 13.10.2011 22:48:19
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde.

Dieses hat zunächst nichts mit dem Zivilrecht und dem Kaufvertrag und Eigentumsrechten zu tun.

Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen desWaldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist.

Hier wurde dieser Antrag wohl unterlassen.

Die Umwandlungsgenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

Wir keine Genehmigung beantragt, so gilt:

Die Genehmigung ist - wie hier wohl geschehen - kostenpflichtig nachzuholen.

Ordnungswidrig handelt, wer ohne Genehmigung nach Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt oder die Umwandlung gestattet.

Dieses wird von Amts wegen geprüft.

Sie können aber selbst einen anderen Sachverhalt darlegen und beweisen.

Gegen einen behördlichen Bescheid können Sie sich momentan in NRW nur wie folgt wehren:

Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchs- und Rechtsmittelverfahren außergerichtlicher Art bei der Widerspruchsbehörde) nicht, wenn der Verwaltungsakt (Bescheid) während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden ist.

Sie können aber versuchen, den Fall mit der Behörde zu klären (ggf. zusammen mit einem Anwalt), bevor Sie direkt Klage an das Verwaltungsgericht erheben.

Sie können mir noch gerne im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion weitere Details des Bescheids der Behörde mitteilen, dann kann ich Ihnen dazu noch Näheres schreiben.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.10.2011 22:05:07

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

danke schön für die Antwort, in der Tat wie Sie richtig erkannt haben wurde von Seite des Bauträgers vermutlich der Antrag auf Genehmigung versäumt oder unterlassen,ebenso der Immobilienmakler, dennoch bin ich aufgefordert worden vom Regionalamt Ruhrgebiet Waldumwandlung Gelsenkirchen dies bezüglich nachzukommen. (am 25.07.11, Antragstellung.)
Da Sie nicht konkretisiert haben was Relevant ist in Bescheid, hier einige Details.
Eine dauernde Waldumwandlung wurde am 08.10.2011 genehmig, dazu natürlich 18.-€/ m° und 200.- € Gebühren.
Muss ich für die Versäumnisse der oben genannte noch bezahlen?
Nach 4 Jahren, eine lange Zeit von Beginn der Baumaßnahme Erschließung ca.2006 bis 2010.
Ordnungswidrig habe ich mich nicht verhalten denn es war alles vorhanden (Abgrenzung zum Wald mit großen L-Steinen, Treppe und Gehweg mit Pflastersteinen belegt).Im Kaufvertrag als Erholungsfläche und Wegefläche bezeichnet.
Rechtsmittelbelehrung: Klage Erhebung gegen den Bescheid innerhalb eines Monats zu richten am Land NRW, Wald u. Holz Münster, schriftlich beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf zu erklären, laut Schriftstück Regionalforstamt.
Was passiert wenn ich Klage erhebe.
Wie wichtig ist der von Ihnen genannte und terminierte Zeitraum 01.11.2007 bis 31.10.2012 in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.10.2011 09:44:38

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Eine Klage wäre prüfenswert, was aber leider nicht im Rahmen einer Erstberatung geprüft werden kann - ich bitte um Ihr Verständnis.

Die Verjährungsfrist beträgt nach meiner ersten Recherche fünf Jahre, weshalb wahrscheinlich die Gebühren noch zu errichten wären.

Kompliziert wird es aber hinsichtlich der nachgeholten Genehmigung.

Falls dieses tatsächlich noch nachgeholt werden musste und kein Bestandsschutz zu Ihren Gunsten besteht, dann wären zivilrechtliche Ansprüche gegen den damaligen Verkäufer zu prüfen, ggf. auch ein Mitverschulden von Ihnen.

Ich bitte Ihnen an, dieses gerne z. B. im Rahmen einer Direktanfrage näher zu prüfen, was auch nicht viel kosten sollte (ich würde Ihnen ein Kostenagebot unterbreiten), jedenfalls die hier von Ihnen gezahlte Erstberatung angerechnet und gutgeschrieben würde.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart Essen | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-10-21
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