27.08.2007 | 14:52
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Soweit Sie das Unternehmen mit dem gleichen Namen oder auch dem Zusatz GbR fortführen, löst dies die Haftung auch für Altverbindlichkeiten nach
§ 25 Abs. 1 HGB aus. Entscheiden ist nach einem Urteil des BGH, 28.11.2005 -
II ZR 355/03, dass die Kontinuität des Unternehmens nach außen gewahrt wird, was in der Regel bei einer Fortführung mit dem gleichen Firmennamen der Fall ist.
Ein Haftungsausschluß ist möglich, wen Sie gem.
§ 25 Abs.2 HGB eine entsprechende Haftungsbeschränkung im Handelsregister eintragen oder Sie den Haftungsausschluß gegenüber den Gläubigern des Einzelunternehmens mitteilen. Dazu ist es erforderlich, dass die zu gründende GbR im Handelsregister (freiwillige Eintragung) eingetragen wird. Eine vertraglicher Ausschluß der Haftung im Rahmen der Übernahmeregelung ist hierzu nicht ausdreichend.
Weiterhin wäre ein Haftungsausschluß möglich, wenn Sie das Einzelunternehmen nicht übernehmen, sondern nur einzelne Vermögenswerte (Asset deal). Hierzu wäre aber auch eine andere Firmenbezeichnung erforderlich. Dazu müssten Sie dann im Vorfeld mit den entsprechenden Verbänden und Institutionen ein Eintreten in die bisherigen Verträge der Erika Mustermann regeln.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Der Vollständigkeit füge ich noch die einschlägige Regelungsnorm bei.
Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
§ 25 HGB
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine
erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
27.08.2007 | 18:06
zunächst vielen Dank für die Auskunft, die mir schon sehr hilft.
Gibt es Besonderheiten, die bei der VErtragsgestaltung zwischen dem Altgesellschafter und der neuen GBR zu beachten bzw. gibt es Musterverträge für so einen Fall?
Ergänzung vom Anwalt
01.09.2007 | 10:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich gibt es Musterverträge für einen Gesellschaftvertrag zur Gründung einer GbR. Jedoch soollte ein entsprechender Gesellschaftsvertrag auf die Begebenheiten des Unternehmens zugeschnitten sein.
Entscheiden ist der Ausschluß der Haftungsübernhame, wonach dieser entweder im Handelsregister eingetragen wird oder gegenüber den Gläubigern bekannt zu geben ist.
Gerne stehe ich für eine weitere Beratung zur Verfügung und kann ich gerne einen auf Sie zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag entwerfen.
Sie erreichen mich am besten per Email.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom