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Ist es grundsätzlich in Deutschland möglich, eine GmbH in eine Stiftung umzuwandeln?Antwort geschrieben am 21.03.2011 12:03:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 586
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Grundvoraussetzung dafür, dass eine Umwandlung von einer Rechtsform in eine andere Rechtsform zulässig und möglich ist ist, dass die in Frage stehenden Rechtsformen hinsichtlich ihrer Strukturen miteinander kompatibel sind.
Dieses ist bei einer GmbH im Vergleich zu einer Stiftung grundsätzlich nicht der Fall. Ein grundlegender Strukturunterschied ist beispielsweise, dass die GmbH Gesellschafter hat, die Stiftung hingegen weder Gesellschafter noch Mitglieder hat.
Ob allerdings eine Umwandlung zulässig ist und in welchem Maß ergibt sich letztendlich aus dem Umwandlungsgesetz.
Nach dem Umwandlungsgesetz besteht in Bezug auf eine Stiftung nur ein ganz enger Rahmen für eine Umwandlung.
Gem. § 124 Abs. 1 UmwG können Stiftungen unter Umständen als übertragende Rechtsträger fungieren. Eine andere Möglichkeit ist für Stiftungen nicht vorgesehen. Hieraus ergibt sich, dass alle anderen Umwandlungsformen, außer der Übertragung, nicht zulässig sind bei einer Stiftung.
Nach Ihrer Schilderung soll hier aber nicht die Stiftung übertragen, sondern es soll vielmehr auf die Stiftung übertragen werden. Dieses ist wie bereits ausgeführt vom Gesetz nicht umfasst, so dass die Umwandlung einer GmbH in eine Stiftung nach dem Umwandlungsgesetz leider nicht möglich ist.
§ 124 UmwG Spaltungsfähige Rechtsträger
(1) An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein.
(2) § 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend anzuwenden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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