Frage geschrieben am 29.06.2010 20:57:09
Umwandlung e.K. in GmbH , Gewerbemietvertrag
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2323ich betreibe als eingetragener Kaufmann zwei Betriebe (A, B) mit unterschiedlichen Handelsregistereinträgen, unterschiedlichen Steuer- und Betriebsnummern und getrennten Bilanzen/Jahresabschlüssen.
Ich möchte Betrieb A in eine GmbH umwandeln, mit dem Zweck meinen langfristig geschlossenen Gewerbemietvertrag (10 Jahre Laufzeit) haftungsrechtlich zu entschärfen.
Das bilanzierte Eigenkapital der umzuwandelnden Einzelfirma würde auf 25 T€ aufgestockt werden können.
Der Mietvertrag wurde allerdings auf meinen Namen+Privatadresse geschlossen, wird aber ausschließlich vom umzuwandelnden Betrieb A genutzt, von dessen separaten Firmenkonto bezahlt und als Betriebsausgabe geführt.
Sämtliche Kreditverträge beider Betriebe sind ebenfalls auf meine Privatadresse ausgefertigt, jedoch über die Bilanz den Betrieben A und B jeweils eindeutig zugeordnet.
Frage 1:
Wie kann ich einen einzelnen der beiden Betriebe gemäß Umwandlungsgesetz in eine GmbH umwandeln, ohne das der zweite Betrieb berührt wird, mit der Folge dass der betreffende Gewerbemietvertrag mitsamt aller Aktiva und Passiva des Betriebes A (nicht aber des Betriebes B) qua Gesetz und OHNE MITWIRKUNG DES VERMIETERS auf die GmbH übergeht?
Frage 2:
Welche Konsequenzen hat eine Mietvertragsklausel "Änderungen der Gesellschaftsform müssen dem Vermieter angezeigt werden. Bei einer dadurch eintretenden Änderung der Bonität ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich" zusammen mit einem vertraglichen außerordentlichen Kündigungsrecht des Vermieters bei Verstoss gegen wesentliche Vereinbarungen.
Mit freundlichen Grüßen
L. aus H.
Antwort geschrieben am 29.06.2010 22:01:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
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hre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Eine Umwandlung nach dem UmwG ist nicht einschlägig, da es sich bei den von Ihnen betriebenen Einzelfirmen als e.K. nicht um solche Rechtsträger handelt, die nach dem Umwandlungsgesetz durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel umgewandelt werden könnte. Personengesellschaften sind dort nur als Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) gemeint ( vgl. § 3 I,Ziff.2 UmwG )
Auch eine Vermögensübertragung( §175 UmwG) oder ein Formwechsel ( § 191 UmwG ) kommen nicht in Betracht.
Unabhängig davon können Sie allerdings selbstverständlich " ausserhalb des UmwG" eine GmbH gründen und sich zugleich als e.K im Handelsregister löschen lassen.
Die gesellschaftlichen Verhältnisse sind von den mietvertraglichen Bindungen grundsätzlich zu trennen. Die Mietpartei ergibt sich auschliesslich und allein aus der Bezeichnung im Mietvertrag. Danach sind Sie - als natürliche Person - Mieter der Räumlichkeiten.
Eine gesetzliche Regelung im Mietrecht zum Wechsel von Vertragsparteien ist nur und ausschliesslich für den Fall des Todes des Mieters ( im Sinne einer natürlichen Person ) vorgesehen, §§ 563 ff. BGb und dies auch nur für Mietverhältnisse über Wohnraum.
Sie werden daher im Ergebnis nicht umhin können, sich mit dem Vermieter zu unterhalten und diesen von der beabsichtigten Änderung der Gesellschaftsform in Kenntnis zu setzen. Die von Ihnen zitierte Vertragsklausel stellt ausdrücklich klar, dass Änderungen in der Gesellschaftsform anzeigepflichtig und u.U. sogar ausdrücklich zustimmungspflichtig sind.
Bei Verstoß und einem berechtigten Interesse des Vermieters ( etwa erhöhtes Bonitätsrisiko ) kann sich ein Kündigungsrecht ergeben. Dies wäre im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände vom Gericht im Streitfall zu entscheiden.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können, hoffe aber, Ihnen zunächst einen rechtlichen Überblick im Rahmen dieser Erstberatungsplattform verschafft zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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