365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
363 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Gesellschaftsrecht » Umwandlung Einzelfirma in Gmbh und Sti...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Gesellschaftsrecht » Umwandlung Einzelfirma in Gmbh und Sti...

Umwandlung Einzelfirma in Gmbh und Still


27.06.2010 18:50 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von




Eine nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelfirma soll durch Ausgliederung in eine GmbH und Still umgewandelt werden.

Es sollen die steuerlichen Vorteile der GmbH und Still und die niedrigen Gründungskosten im Vergleich zur GmbH und Co KG ausgenutzt werden.

Gleichzeitig soll nach dem Umwandlungsgesetzt alles sauber laufen, damit keine steuerlichen Nachteile durch die Umwandlung entstehen.

Hierzu habe ich zwei Fragen:

Muss/darf der stille Gesellschafter und der GmbH Gesellschafter die gleiche Person sein? Gesellschafter und stiller Gesellschafter ist A, alleiniger Geschäftsführer ist B.

Falls nein, darf der Geschäftsführer B der stille Gesellschafter sein, ohne dass man von einer atypisch stillen Gesellschaft ausgehen würde?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH Umwandlung
Antwort vom
27.06.2010 | 19:43
Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Der Gesellschafter (auch der beherrschende Gesellschafter) kann zugleich (typischer) stiller Gesellschafter am Handelsgeschäft einer GmbH sein. Dies ist zivil- und steuerrechtlich zulässig.

Bitte beachten Sie, dass bei allen Rechtsgeschäften zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern verschärfte Anforderungen an die Vertragsgestaltung bestehen, damit diese steuerrechtlich anerkannt werden.

Bitte bemühen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 27.06.2010 | 20:38

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lehmann,

Bitte beachten Sie, dass bei allen Rechtsgeschäften zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern verschärfte Anforderungen an die Vertragsgestaltung bestehen, damit diese steuerrechtlich anerkannt werden.


Heißt dass, das ein sachlicher nachvollziehbarer Grund für die Vertragsgestaltung erkennbar sein soll, damit nicht von einem Gestaltungsmissbrauch ausgegangen wird?

Könnte ein anerkennungsfähiger sachlicher Grund für die Gestaltung zB sein, dass der Gesellschaft auf dem Wege der stillen Beteiligung frisches Barkapital zur Verfügung gestellt ist, nachdem durch die Einbringung der Einzelfirma nur begrenzte Barreserven aber ein hoher Warenbestand besteht? Oder dass durch die stille Beteiligung die dann eingebrachte Arbeitsleistung des 100%igen Gesellschafters, der nicht als Geschäftsführer bestellt ist, abgegolten wird?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.06.2010 | 22:05

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Haben Sie bitte Verständnis, dass zu dem ausgelobten Einsatz eine weitergehende Beratung, insbesondere zum komplexen Thema des Gestaltungsmissbrauchs, nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt