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Frage geschrieben am 27.06.2010 18:50:38

Umwandlung Einzelfirma in Gmbh und Still

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1650
Eine nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelfirma soll durch Ausgliederung in eine GmbH und Still umgewandelt werden.

Es sollen die steuerlichen Vorteile der GmbH und Still und die niedrigen Gründungskosten im Vergleich zur GmbH und Co KG ausgenutzt werden.

Gleichzeitig soll nach dem Umwandlungsgesetzt alles sauber laufen, damit keine steuerlichen Nachteile durch die Umwandlung entstehen.

Hierzu habe ich zwei Fragen:

Muss/darf der stille Gesellschafter und der GmbH Gesellschafter die gleiche Person sein? Gesellschafter und stiller Gesellschafter ist A, alleiniger Geschäftsführer ist B.

Falls nein, darf der Geschäftsführer B der stille Gesellschafter sein, ohne dass man von einer atypisch stillen Gesellschaft ausgehen würde?


Antwort geschrieben am 27.06.2010 19:43:31
Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Der Gesellschafter (auch der beherrschende Gesellschafter) kann zugleich (typischer) stiller Gesellschafter am Handelsgeschäft einer GmbH sein. Dies ist zivil- und steuerrechtlich zulässig.

Bitte beachten Sie, dass bei allen Rechtsgeschäften zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern verschärfte Anforderungen an die Vertragsgestaltung bestehen, damit diese steuerrechtlich anerkannt werden.

Bitte bemühen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.06.2010 20:38:42

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lehmann,

Bitte beachten Sie, dass bei allen Rechtsgeschäften zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern verschärfte Anforderungen an die Vertragsgestaltung bestehen, damit diese steuerrechtlich anerkannt werden.


Heißt dass, das ein sachlicher nachvollziehbarer Grund für die Vertragsgestaltung erkennbar sein soll, damit nicht von einem Gestaltungsmissbrauch ausgegangen wird?

Könnte ein anerkennungsfähiger sachlicher Grund für die Gestaltung zB sein, dass der Gesellschaft auf dem Wege der stillen Beteiligung frisches Barkapital zur Verfügung gestellt ist, nachdem durch die Einbringung der Einzelfirma nur begrenzte Barreserven aber ein hoher Warenbestand besteht? Oder dass durch die stille Beteiligung die dann eingebrachte Arbeitsleistung des 100%igen Gesellschafters, der nicht als Geschäftsführer bestellt ist, abgegolten wird?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.06.2010 22:05:29

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Haben Sie bitte Verständnis, dass zu dem ausgelobten Einsatz eine weitergehende Beratung, insbesondere zum komplexen Thema des Gestaltungsmissbrauchs, nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt


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