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Umtausch wegen fehlender Seriennnummer


22.09.2008 16:17 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von




Hallo,
wir haben im Oktober 2007 eine neue Küche gekauft und die Elektrogeräte bei einem ortsansässigen Küchenstudio gekauft (Herd, Microwelle, Backofen, Abzugshaube)
Die Microwelle (Sharp) ging dann nach 2-maliger Benutzung im Dezember kaputt.
Wir haben das natürlich beim Küchenstudio Inhaber reklamiert. Dieser hat uns aber nur mit einer Sharp Hotlinenummer nach Hause geschickt und gesagt wir sollen uns direkt an Sharp wenden.
Wir haben dann mehrmals die kostenpflichtige! Sharp Nummer anrufen muessen da wir auf der Suche nach der Seriennummer waren :-( und der Sachbearbeiter das so zuerst gar nicht annehmen wollte.
Kurzfassung: SHARP hat nach langem hin und her über einen weiteren Subunternehmer die Microwelle abbgeholt.
Die Rückgabe hat dann wiederrum gedauert weil nämlich die Fa. SHARP keine kostenlose Garantieleistung übernehmen wollte und wir zig Telefonate führen mussten und ich ein Brief an die GL von Sharp direkt schrieb.
Dann kam die Antwort (schriftlich) zurück das Sharp keine kostenfreie Reparatur in Aussicht stellt, da
- keine Seriennummer vorhanden sei
- kein Gerät das Werk ohne SerNr. verlässt !
- die SerNr. sich nur mit massiven Aufwand entfernen lässt etc.
(Ansonsten sehr bedeckt)
Wir sollten doch Bitteschön mit dem Inverkehrbringer der Microwelle Rücksprache halten.

Nach weiteren massiven Protesten haben wir dann nach ca. 4 Wochen die Microwelle (repariert)zurück bekommen.
Bisher haben wir sie aber nicht in Betrieb genommen, da wir dieses zweifelhafte Gerät nicht mehr haben wollen.

Wir hatten natürlich inzwischen den Inhaber des Küchenstudios mehrfach (auch schriftlich) auf diesen Mangel hingewiesen und um Rückgabe des Gerätes gegen den Kaufpreis gebeten.
Der ist aber leider auf Tauchstation gegangen und alle Drohungen (Anwalt, Strafanzeige) etc. blieben leider erfolglos.

Nun hier die Fragen:
- Muss das Küchenstudio die Ware zurücknehmen?
- Kann ich hier einen Schadensersatz geltend machen? (8 Monate ohne MW, Auslagen für Hotline, Briefe, Anwaltsgebühren etc.)
- Muss mir das Küchenstudio die Herkunft der anderen Geräte wie gewünscht mitteilen?
- Könnte ich den gesamten Kaufvertrag rückabwickeln (D.H. alle Geräte zurückgeben)?

Vielen Dank im voraus,
K.N.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Umtausch
Antwort vom
22.09.2008 | 16:59
Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Zu Ihrer ersten Frage:

In Ihrem Fall ist maßgeblich, ob die Tatsache, dass an der MW keine Seriennummer angebracht ist, einen Mangel darstellt.

Ohne gesonderte Vereinbarung gilt hier § 434 I Nr. 2 BGB.

Danach ist die Sache frei von Sachmängeln (und Rechtsmängeln), wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und einen Zustand aufweist, der bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der art der Sache erwarten kann.

Da in dem Verkehr eine Seriennummer an MWs üblich ist, kann wohl von einem Sachmangel ausgegangen werden. Insbesondere ist eine solche Seriennummer auch für etwaige Garantieansprüche ausschlaggebend. Allerdings kann man auch Argumente gegen einen Sachmangel herleiten, denn schließlich kann eine MW auch ohne Seriennummer ordnungsgemäß funktionieren.

Sie sollten weiterhin prüfen lassen, ob es sich bei dem Gerät nicht um eine Produktfälschung handelt.

Bei Vorliegen eines Mangels können Sie nach erfolgloser Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels von dem Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Zu Ihrer zweiten Frage:

Sofern in der fehlenden Seriennummer ein Sachmangel zu sehen ist, können sie gemäß § 437 Nr. 3 BGB bei vermutetem Verschulden Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Dazu gehören notwendige Auslagen (Briefe, Telefongebühren) wie auch enstehende Anwaltskosten.

Was den Nutzungsausfall für die MW angeht, so müssen Sie konkret einen finanziellen Schaden nachweisen. Ein ideeller Schaden (reiner Nutzungsentzug) wird von der Rechtsprechung lediglich in Ausnahmebereichen angenommen (z.B. Nutzungsausfall für einen PKW bei Unfall oder entgangene Urlaubsfreuden).

Zu Ihrer dritten Frage:

Das Küchenstudio muss Ihnen in dem Fall des begründeten Verdachts der Produktfälschung die Herkunft auch der anderen Küchengeräte mitteilen. Sie sollten prüfen, ob an den anderen Geräten auch Seriennummern fehlen.

Zu Ihrer vierten Frage:

Den gesamten Kaufvertrag können Sie nur rückabwickeln, wenn Sie an einer Teilleistung kein Interesse haben oder ein Vertrauensbruch gegenüber Ihnen anzunehmen ist. Davon ist jedoch nach Ihrer bisherigen Schilderung nicht auszugehen.


Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


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