Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Umtausch.
Ich habe am 14.1.2011 bei einem Internet-Anbieter ein Lenovo-Laptop gekauft, gleichzeitig habe ich eine Garantieerweiterung mit 3 Jahren vor-Ort Service mit Reaktion am nächsten Arbeitstag ( NBD ) gekauft.
Am 9.2.2011 verweigerte die interne Tastatur ihren Dienst:
Statt r erzeugt die Tastatur tr, statt z zu, statt e F3 etc: ist also unbrauchbar!
Nach mittlerweile 4 Technikerbesuchen wurden sowohl das Mainboard und 2 mal die Tastatur getauscht, der Fehler blieb jedoch. Kommentar der Techniker: sowas haben wir noch nie erlebt!!!!
Die mittlerweile deutlich verärgerte Hotline in GB verlangt jetzt von mir, dass ich das Gerät abholen lasse, um es in einem Repair-Center instand setzen zu lassen. Die Reparatur solle zwischen 3-6 Werktagen dauern. Letzter Kontakt war am 4.2.2011.
Da ich seit mittlerweile 10 Tagen nichts mehr von Lenovo gehört habe, werde ich dieses „extrem kundenfreundliche" Verhalten entsprechend publizieren.
Meine Fragen:
Ich möchte ein neues Gerät oder das Geld zurück! Auf der Festplatte befinden sich mittlerweile Daten, für deren Vertraulichkeit ich unterschrieben habe. D.h. die werde ich sowieso nicht zurückgeben können.
Da ich beruflich auf den PC angewiesen bin, würden mir bei ersatzloser Reparatur ca. 200€ Verlust pro Tag entstehen, daher habe ich den Vorschlag abgelehnt.
Ich hätte gerne eine Zug um Zug Regulierung: Nach Lieferung eines Ersatzgerätes schicke ich den defekten Rechner zurück.
Ist das realistisch?
Kann ich meine Ausfallkosten dem Hersteller berechnen?
Antwort geschrieben am 16.03.2011 00:44:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass Sie das Notebook bei einem Internethändler mit Sitz in Deutschland gekauft haben und somit deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Grundsätzlich stehen dem Käufer im Falle eines Mangels der Kaufsache die Rechte aus § 437 BGB zu, namentlich der Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz. Zwar bestehen die Rechte an sich unabhängig voneinander, jedoch muss wegen der Voraussetzungen von Rücktritt und Minderung zuerst Nacherfüllung verlangt werden (Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung). Die Rechte des Käufers im Rahmen der Nacherfüllung sind in § 439 Absatz 1 BGB geregelt. Danach kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 BGB nur dann verweigern, wenn diese unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Insofern hätten Sie schon von Beginn an die Lieferung eines mangelfreien Notebooks verlangen können, denn eine solche ist nicht unmöglich, da es noch eine Vielzahl an Notebooks dieser Gattung gibt und eine Neulieferung wäre auch nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn sich der Gebrauchswert mit Mangel vom Wert im mangelfreien Zustand kaum unterscheiden würde, d.h. wenn nur ein relativ kleiner, leicht zu behebender Mangel vorläge. Hier aber wurde das ganze Mainboard getauscht.
Durch Einsendung des Notebooks haben Sie sich jedoch konkludent mit der ersten Variante der Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung einverstanden gegeben. Gemäß § 440 Satz 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch jedoch als fehlgeschlagen. Einen weiteren Nachbesserungsversuch müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen, es sei denn aus der Art der Sache oder des Mangels ergibt sich, dass der Mangel hierdurch sicher beseitigt werden könnte. Hier war jedoch schon der vierte Versuch erfolglos, so dass der Versuch der Nachbesserung als fehlgeschlagen angesehen werden muss.
In diesem Fall stehen Ihnen die weiteren Rechte aus § 437 BGB zu, nämlich der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Kaufpreisminderung und daneben Schadenersatz. Die hierzu sonst erforderliche Fristsetzung ist gemäß § 440 Satz 1 BGB entbehrlich. Selbstverständlich können Sie mit dem Verkäufer zuvor aber auch einvernehmlich noch die andere Art der Nacherfüllung vereinbaren, obwohl Sie an sich Ihr Wahlrecht schon ausgeübt haben. Hierzu besteht nach Ausübung des Wahlrechtes durch Sie für ihn jedoch keine Verpflichtung. Lässt er sich auf die andere Art der Nacherfüllung ein, so erfolgt gemäß § 439 Absatz 4 BGB die Lieferung der mangefreien Sache Zug um Zug gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache.
Keinesfalls müssen Sie sich aber an den Hersteller verweisen lassen – die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache trifft den Verkäufer selbst. Sollte er also die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigern, empfiehlt sich der Hinweis auf die Ihnen aus § 437 BGB zustehenden Rechte, insbesondere die Möglichkeit des Schadenersatzes auch im Falle eines Rücktritts vom Vertrages.
Der Verkäufer wäre dann verpflichtet, Sie so zu stellen, als wäre ordungsgemäß erfüllt worden, d.h. der Schadenersatz würde dann auch den Schaden erfassen, den Sie im Zuge der Neubeschaffung eines anderen Gerätes erleiden würden.
Ob allerdings auch der beruflich bedingte Verlust von 200 Euro pro Tag ersetzt werden müsste, hängt von der Art des Verlustes und der Art der Tätigkeit ab. Vom Schadenersatz grundsätzlich miterfasst ist gem § 252 BGB der sogenannte entgangene Gewinn. Sie müssten darlegen und nachweisen, dass Ihnen z.B. Aufträge verloren gegangen sind und somit Gewinn entgangen ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
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