derzeit bin ich im Bereich Vertrieb als Kundenbetreuer im Außendienst für das komplette Vertriebsgebiet eingestellt. Dafür beziehe ich 3000,-€ brutto zzgl. Provisionen für Ausbaugeschäfte, die ich zur Hälfte an meinen Kollegen im Vertrieb, der nur für Neukundengewinnung im gesamten Gebiet zuständig ist, abtreten muss. Zu dieser Tätigkeit habe ich vor ca. einem ¾ Jahr, auf Vorschlag und Bitte des Unternehmens hin, einen kleinen Teil des kompletten Gebietes als eigenes Vertriebsgebiets übernommen. Für Aufträge aus diesem erhalte ich auch volle Höhe der Provisionen. Für den Rest des Gebietes und der Tätigkeit hat sich damit nichts geändert.
Nun möchte die Firma eine komplette Umstrukturierung vornehmen indem das komplette Gebiet in 2 ungefähr gleich große aufgeteilt wird und jeder ein Vertriebsgebiet erhält in dem er im vollen Umfang für Neuakquise aber auch für Bestandskunden zuständig ist. Meine jetzige Stelle soll damit in die zukünftigen integriert werden und fällt somit weg. Damit soll auch mein Gehalt angepasst werden. Das monatliche Grundgehalt soll 1800,-€ (vertriebsübliches Fixum) betragen zzgl. einer Betreuungsprämie für Bestandskunden in Höhe von 400,-€. Dazu kommen die üblichen Provisionen, welche ich dann aber nicht mehr zur Hälfte an den Vertriebskollegen abtreten muss.
Meine Frage lautet: Wie weit muss ich die Änderung/ Kürzung des Grundgehaltes und der Tätigkeit hinnehmen oder gibt es einen Bestandsschutz, bie dem mir auch bei der neuen Tätigkeit 3000,-€ zzgl. Provisionen zustehen?
Vielen Dank im Voraus und
mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 17.04.2011 15:58:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Bei der folgenden Darstellung unterstelle ich, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf Sie anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn Ihr Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.
Grundsätzlich kommt es darauf an, was Sie und Ihr Arbeitgeber usprünglich vertraglich vereinbart haben.
Sie können auf das dort vereinbarte Grundgehalt und die bisher geltende Provisionsregelung bestehen. Sie sind nicht verpflichtet eine Änderung der Bedingung zu akzeptieren.
Eine Änderung könnte nur durchgesetzt werden, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine neue Vereinbarung treffen, in die das neue Grundgehalt und die neue Provisionsregelung aufgenommen werden
oder
aber dadurch, dass Ihr Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht.
Diese sog. "Änderungskündigung" würde die neue Vereinbarung diktieren und würde Sie vor die Wahl stellen entweder diese Vereinbarung anzunehmen oder aber abzulehnen, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis dann gekündigt sei.
Im Falle, dass Sie die Ablehnung erklären, müssten Sie, um den Entritt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern, rechtzeitig gegen die Änderungskündigung vorgehen. Sie müssten dazu bei dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Diese müssen Sie unbedingt innerhalb von DREI WOCHEN nach Zugang der Kündigung erheben.
Sie können diese Klage auch mit einer Annahme unter dem Vorbehalt verbinden, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt müssen Sie auch spätestens innerhalb von DREI WOCHEN nach Zugang der Kündigung erklären.
Das Arbeitsgericht wird dann prüfen, ob die Änderung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist.
Bei Ihnen wird es vordergründig um die Änderung des Entgelts gehen. Diese wäre dann sozial gerechtfertigt, wenn eine wirtschaftliche Existenzgefährdung ohne des Unternehmens ohne die Änderung droht. Dies müsste Ihr Arbeitgeber darlegen und beweisen. Im Übrigen wird es auf die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen, ob das Gericht eine Sozialwidrigkeit annimmt.
Abschließend würde ich Ihnen zu einer einvernehmlichen Lösung mit dem Arbeitgeber raten (falls Sie denn bei Ihm prinzipiell weiter arbeiten wollen), da ein Rechtsstreit naturgemäß das Arbeitsklima und die Beziehung zum Arbeitgeber negativ beeinflusst.
Sollte die Änderung in Kraft treten, und sollten Sie dagegen vorgehen wollen, rate ich Ihnen unverzüglich nach Eintritt der Änderung einen Kollegen vor Ort persönlich aufzusuchen und die Einleitung rechtlicher Schritte zu prüfen.
Wegen der kurzen Fristen ist im Arbeitsrecht regelmäßig Eile geboten.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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