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Umsetzung gegen den Willen auf einen anderen Arbeitsplatz


01.02.2010 20:37 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin Bereichsleiter in einer Einrichtung der kath. Jugendhilfe und wurde auch auf diese Position hin in 2007 eingestellt. Laut Arbeitsvertrag (AVR Caritas) bin ich als Dipl.-Sozialarbeiter beschäftigt, eine spezifische Position geht aus dem Arbeitsvertrag nicht hervor. Mein Arbeitgeber hat mir nun (nach meinem Urlaub) eröffnet, dass er nicht mit meiner Leistung zufrieden sei und ich daher nicht mehr als Bereichleiter eingesetzt werde. Diesem Verhalten ist keine Abmahnung oder ein schriftlicher Hinweis vorausgegangen. Mit sofortiger Wirkung soll ich in den Gruppendienst (inkl. Schichtdienst, auch Nachtbereitschaften und Wochenend- und Feiertagsdienste, bisher war ich zu den üblichen Bürozeiten tätig) versetzt werden. Sofern ich dieses Angebot nicht annehmen wolle, müsse ich eben kündigen.
Meine Frage: Ist die Umsetzung gegen meinen Willen rechtlich einwandfrei, oder kann ich mich dagegen verwehren d.h. habe ich einen Anspruch auf Beschäftigung als Bereichsleitung? Falls ich widersprechen kann, wie sollte ich mich verhalten und worauf kann ich mich berufen? (Selbstverständlich bin ich auf der Suche nach einem neuen Anstellungsträger, eine Kündigung ohne neue Stelle kommt jedoch nicht in Frage).

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsplatz anderen
02.02.2010 | 00:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die Umsetzung wäre nicht zu beanstanden, wenn sie von dem Direktionsrecht Ihres Arbeitgebers gedeckt wäre.

Das Direktionsrecht berechtigt den Arbeitgeber, die Arbeitspflicht durch entsprechende Weisungen sowohl in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht näher zu bestimmen.
§ 106 GewO bestimmt insoweit, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit des Arbeitnehmers nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Das Weisungsrecht muss daher der Billigkeit entsprechen.
Hierbei müssen die Interessen Ihres Arbeitsgebers mit den Ihrigen abgewogen werden.
Übertragen auf Ihren Fall bedeutet dies, dass die Umsetzung infolge dringender Interessen Ihres Arbeitgebers notwendig sein muss.

Die Notwendigkeit kann darin gesehen werden, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Arbeit nicht mehr zufrieden ist.

Das Weisungrecht Ihres Arbeitgebers wird aber begrenzt durch die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag.
Danach sind Sie als Diplom-Sozialarbeiter eingestellt. Sie sind daher nur verpflichtet, Aufgaben zu erledigen, die von einem Diplom-Sozialarbeiter verlangt werden können.
Das Tätigkeitsfeld eine Diplom-Sozialarbeiters reicht von Jugendarbeit über Ausländerintegration bis zu Kranken- und Familienhilfe.
Wenn sich Ihr neuer Dienst hiermit vereinbaren lässt, wäre die Umsetzung gegen Ihren Willen in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Anderenfalls empfehle ich Ihnen, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

643 Bewertungen
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