Frage geschrieben am 18.07.2009 16:08:36Betreff: Umschulung-Zuständigkeit
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 519
hatte einen Arbeitsunfall und erlitt verschiedene Verletzungen, die
bis auf die Bandscheibenverletzung ausgeheilt sind.
BG hat mich jetzt zur AOK abgeschoben (Bescheid) weil Bandscheibengeschichte unfallunabhängig sein soll. Widerspruch eingelegt. (geht aber wahrscheinlich Jahre bis zu einer Endscheidung (SG- LSG-BSG) mit der BG kommt.
Danach Agentur für Arbeit wegen Umschulung aufgesucht, kann mein Beruf nicht mehr ausüben. Agentur zuständig ja und jetzt nach ca. 4 Monate auf einmal nein, weil jetzt doch auf einmal BG zuständiger REHA-Träger sein soll, kann das REHA-Verfahren durch das AA nicht eröffnet werden.
Ist dies rechtens seitens der Agentur?
Info SGB:
Der § 14 SGB IX dient dazu, Zuständigkeitsstreitigkeiten nicht auf den Rücken der Betroffenen auszutragen?
SGB 1 § 43 Vorläufige Leistungen
Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
Unabhängigkeit von der Verursachung würde das Reha- Angleichungsgesetz die Zuständigkeit regeln?
Grüße
Antwort geschrieben am 18.07.2009 17:43:22
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Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 46
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Handlungsweise der Bundesagentur für Arbeit ist in Ihrem Fall als gesetzeswidrig zu bezeichnen. § 14 SGB IX bildet den verfahrensrechtlichen Grundsatznorm des Rehabilitationsrechts und wurde gerade zur Vermeidung der Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der bedürftigen geschaffen.
Nach § 14 I, S.1 SGB IX stellt der Rehaträger, bei dem der Antrag gestellt wurde innerhalb der zwei Wochen fest, ob er für die Erbringung der Leistung zuständig ist. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Nach der Rechtsprechung des VGH Bayern wird der Rehaträger für die Leistung zuständig, wenn er nicht innerhalb dieser Frist den Antrag nicht weiterleitet. Zwar werden bei der Antragstellung bei der Agentur für Arbeit die Feststellungen nach
§ 22 II nicht getroffen (§ 14 I, S.4 SGB IX). Die Agentur hat allerdings in Ihrem Fall sich zuständig für die Umschulung erklärt und nicht den Antrag nach Vorgabe des § 14 I SGB IX weitergeleitet. Damit hat sie sich bindend für zuständig erklärt (VGH Bayern, 12 CE 03.2683).
Außerdem greift sich hier § 23 I, SGB III ein. Da die BG bzw. die Krankenkasse sich geweigert hat Ihnen begehrte Leistung zu erbringen, trifft der Bundesagentur für Arbeit nach dieser Norm die Vorleistungspflicht.
Ich empfehle Ihnen gegen den Bescheid der AA Widerspruch einzulegen.
II. Reha-Angleichungsgesetz gibt es nicht mehr. Es wurde durch SGB IX ersetzt.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
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