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Frage geschrieben am 16.07.2009 14:12:12

Umschulung Beamter

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2893
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich bin Beamter in Bayern und soll wegen Krankheit evtl. an einer Umgeschulung teilnehmen. Nun bin ich mir nicht sicher, welchen Status ich dann hätte.

Meinen Beamten auf Lebenszeit habe ich schon lange und bin - so meine ich - auch weiterhin Lebzeitbeamter.
Wenn ich jetzt meinen bisherigen Bereich beim Justizvollzug verlassen muss und auf den Verwaltungsbereich umschulen soll, was bin ich dann während der Umschulung? Justizvollzugsbeamter mit meinen Zulagen oder Verwaltungsbeamter ohne vollzugsspezifische Zulagen?


Wenn ich nun durch die Ausbildung immer noch Justizvollzugsbeamter wäre - ab wann genau bin ich dann Verwaltungsbeamter? Nach bestander Prüfung oder werden Umschüler nach dem Lehrgang ohne Prüfung "übernommen"?


Vielen Dank schon mal für die Antwort auf bayerische Beamte bezogen!




Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.07.2009 15:11:20
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Nach den von Ihnen gemachten allgemeinen Angaben komme ich zu der folgenden ersten Einschätzung:

Sie sind Beamter auf Lebenszeit. Diesen Status werden Sie auch durch die Umschulung und eine spätere Verwendung im Verwaltungsbereich grundsätzlich nicht verlieren.

Allerdings kann Ihre Umschulung z.B. im Wege der Versetzung erfolgen. Hierfür ist eine förmliche Versetzungsverfügung erforderlich. Solange diese nicht ergangen ist, sind Sie Justizvollzugsbeamter. Gleiches gilt für Schulungsmaßnahmen die im Wege der Abordnung oder Umsetzung durchgeführt werden.

Die Frage der vollzugsspezifischen Zulagen ist hiervon in der Regel abweichend zu beurteilen. Das Besoldungsrecht sieht vor, dass Stellenzulagen "nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden". Gehören Sie dem Vollzugsdienst nicht mehr an, sondern z.B. der allgemeinen Verwaltung, wird Ihre Zulage entfallen. Dennoch gilt auch die zukünftige Verwendung im Verwaltungsbereich als "mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden", weil Stellenzulagen hierbei nicht berücksichtigt werden.

Beide Veränderungen (Versetzung/Abordnung/Umsetzung, Wegfall der Zulage) treten nicht ohne weiteres ein, sondern werden förmlich durch Ihren Dienstherrn verfügt bzw. die Besoldung neu festgesetzt. In diesem Moment haben Sie auch jeweils die Gelegenheit Rechtsschutz zu suchen, wenn Sie sich in Ihren Rechten verletzt sehen.

Gerade die Situation der Versetzung und die bei Ihnen dahinterstehende Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist sehr "fehleranfällig". Rechtsschutzversicherungen und Gewerkschaften gewähren hierfür daher häufig zumindest eine anwaltliche Erstberatung.

Insgesamt empfehle ich Ihnen die persönliche Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, sobald Ihnen ein entsprechender Bescheid vorliegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.07.2009 17:45:10

Hallo noch mal,

erst mal vielen Dank für die schnelle Antwort!!

Das heißt jetzt im Klartext, wenn mir der Dienstherr förmlich "also nur noch eine förmliche Angelegenheit" die Versetzung schickt, bin ich nicht mehr Justizvollzugsbeamter sondern schon Verwaltungsbeamter? War da nicht mal was von "die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt" - also erst wenn ich die letzte Prüfung geschafft habe, dann bin ich Verwaltungsbeamter?

Oder wie schon oben gefragt, werde ich nach dem Lehrgang einfach übernommen egal ob ich dann wirklich "befähigt" bin oder nicht, also egal ob ich eine Prüfung schaffe oder nicht? In jedem Falle wären die spezifischen Zulagen verloren??

Was genau ist mit Endgrundgehalt in diesem Fall gemeint?

Wie wäre das, wenn ich diese Prüfungen nicht schaffe oder aus Krankheitsgründen zu viele Fehlzeiten (Krankenhausbehandlungen) habe und nicht zur Prüfung zugelassen würde? Das ist ja mittlerweile die Frage bei mir. Bin ich dann wieder Justizvollzugsbeamter der den Lehrgang nicht geschafft hat, oder trotzdem Verwaltungsbeamter, weil ich den Lehrgang angefangen habe?

Wenn nun diese Zulagen nicht mehr gezahlt werden würden - wieso wird dann im Bundesbesoldungsgesetz geschrieben, das Amtszulagen unwiderruflich sind, ruhegehaltsfähig wären (damit wäre ja auch die Dauer der besonderen Funktion unterbrochen) und außerdem Bestandteil des Grundgehalts seien??? - das müsste ja dann bedeuten, das das Grundgehalt des neuen Amtes mindestens meinem jetzigem Bezügen mit Familienzuschlägen UND Zulagen (also Gitterzulage und allg. Stellenzulage) entsprechen müsste - oder nicht?
Wieso steht dann im BeamtenStG "....ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts." Nach welchem Gesetz wird denn hier Recht gesprochen - beides geht ja wohl nicht?

Effektiv hätte ich dann Gesamtbrutto die Stellenzulage weniger und mache Verlust

Eine Weiterbeschäftigung im Justizvollzugsdienst ist leider aufgrund meines Unfalls nicht mehr möglich...und somit eine Umschulung unumgänglich - zusätzlich ich würde bei einer Versetzung weniger verdienen als vorher?

Viele Grüße

geknickter Beamter




Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.07.2009 16:32:07

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. Diese enthält leider eine Vielzahl von Detailfragen, die - insbesondere gemessen an dem von Ihnen gesetzten Einsatz - die Möglichkeiten der online-Rechtsberatung überschreiten.

Ich möchte Ihnen dennoch folgende Rückmeldung geben:

- Der Zeitpunkt, zu dem Sie nicht mehr als Justizvollzugsbeamter zu betrachten sind, ist regelmäßig durch Verfügung des Dienstherrn festzustellen. Der Zeitpunkt muss auch für Sie erkennbar sein und wird auch unmittelbar an die für die Besoldung und Versorgung zuständige Behörde mitgeteilt. Die Bewertung von Krankheitstagen und Fehlzeiten ist von der konkreten Ausgestaltung der Umschulung abhängig. Ich biete Ihnen gerne an, Ihre bereits vorhandenen Unterlagen zu sichten und ggf. auch eine verbindliche Klärung mit dem Dienstherrn herbeizuführen. Bitte konktaktieren Sie mich per Email bei Interesse an einem solchen Mandat.

- Zur Frage welches Gesetz regelt, wie hoch Ihr Grundgehalt (mit oder ohne Zulagen) ist, kommt es darauf an, in welchem Zusammenhang die Frage aufgeworfen wird. Das Besoldungsrecht betrachtet Zulagen als Bestandteil des Grundgehalts, hieran knüpfen auch Alimentations- und Versorgungsberechnungen an. Für die Frage der Versetzung und der "Gleichheit" des Grundgehalts verschiedener Ämter bleiben die Zulagen aus statusrechtlichen Gründen außer Betracht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der gleiche Begriff unterschiedliche Bedeutungen hat, je nachdem in welchem Zusammenhang er juristisch auftaucht. Dass dies natürlich nicht immer zur Verständlichkeit des Rechts beiträgt, ist eine andere Frage.

- Ein Ergebnis der Umschulungsmaßnahme kann sein, dass Sie später insgesamt geringer besoldet werden. Hierbei ist allenfalls zu überprüfen, ob der Dienstherr seiner Alimentationspflicht Ihnen gegenüber nachkommt. Geringfügige Einbußen sind leider häufig hinzunehmen.

Insgesamt empfehle ich Ihnen die persönliche Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, sobald Ihre Umschulung konkrete Formen annimmt bzw. sobald Sie eine verbindliche Klärung mit der Behörde wünschen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Umschulung Beamter | Gesamtbewertung: 2.6/5 | Datum: 2009-07-20
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Bewertung: Fragesteller
Leider hat der Anwalt auf meine konkreten Fragen zu kurz (die Frage an sich betreffend) und nicht definitiv beantwortet - wenn ich für ein paar hundert Euro einen Anwalt in der Kanzlei aufsuchen möchte, dann hätte ich hier keine (meiner Meinung nach für einen Anwalt) leichte Frage gestellt. Immer wieder liest man, man "sollte doch bitte in die Kanzlei kommen" - für manche Anwälte ist die Beantwortung der Fragen hier wohl nur zur Werbung - der Fragesteller möchte aber zumindest eine Hausnummer!!! Bei der Nachfrage habe ich selbst die Fundstellen im Gesetz zusammengesucht - aus diesen wurde dann nur 1 Frage beantwortet. Wenn 20,- € zu wenig sind, hätte der Anwalt diese Frage nicht beantworten, sondern einen Kollegen ran lassen sollen - jetzt weiß ich fast genauso wenig wie vorher.... schade


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