18.09.2006 | 14:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
159 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Regelungen zum Testamentsvollstrecker finden sich in
§§ 2197 ff. BGB.
Der Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser zur Vollziehung seiner letztwilligen Verfügungen und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingesetzte Person.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann u.a. durch einseitige Verfügung im
Testament erfolgen.
Die TV beginnt mit Erklärung der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Es wird auf Antrag dann ein Testamentsvollstreckungszeugnis ausgestellt.
Die TV endet mit der Erfüllung aller übertragenen Aufgaben, alternativ aber auch durch Gründe in der Person des Testamentsvollstreckers (z.B. Tod, Kündigung, Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Entlassung durch das Nachlassgericht auf Antrag des
erben wegen Pflichtverletzung).
Aufgabe des Testamentsvollstreckers kann sowohl je nach Anordnung des Erblassers die Abwicklungsvollstreckung oder Verwaltungsvollstreckung sein.
In Ihrem Fall liegt eine Verwaltungsvollstreckung vor.
Die Verwaltung berechtigt den Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen,
§2205 S.2 BGB.
Solange die Testamentsvollstreckung fortdauert ist der Erbe nicht befugt über die verwalteten Nachlassgegenstände zu verfügen.
In der Beziehung zum Erben gelten die Vorschriften des Auftrages. Schuldhafte Pflichtverletzungen resultieren im Schadenersatzanspruch des Erben gegen den TV.
1) Der TV verwaltet den Nachlass. Er ist befugt in Besitz zu nehmen. D.h. nicht, dass der TV Eigentum am Nachlass erwirbt. Demnach ist die Umschreibung auf den Namen Ihrer Mutter nicht korrekt. Richtigerweise sind Sie einzutragen, die Verfügungsbefugnis bleibt aber bei Ihrer Mutter.
2) Den Bestimmungen des Testamentes entsprechend ist die TV befristet.
Da Sie ja keine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben endet die TV 10 Jahre nach dem Erbfall.
Unter Umständen könnte man an eine Anfechtung des Testamentes bezüglich der TV denken.
Diese wäre erfolgreich wenn die formalen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Dies würde hier jedoch den Rahmen der Onlineberatung sprengen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
18.09.2006 | 15:52
Sehr geehrter Herr RA Boukai,
Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Gerade deren LETZTER Teil hat mir bereits etwas weitergeholfen. Trotzdem kann ich nicht umhin, noch einmal konkreter nachzufragen...
Wie ich vorhin zufällig erfahren habe, ist die Umschreibung der zwei Sparbriefe auf den Namen meiner als TV eingesetzten Mutter bereits ERFOLGT. Auch wenn dies nicht Ihr spezielles Rechtsgebiet ist, aber dazu eine Frage:
1) Hat sich meine Mutter (bzw. die Bank...) dadurch möglicherweise sogar STRAFBAR gemacht? Ich denke an Begriffe wie Unterschlagung, Veruntreuung, Diebstahl...
Hintergrund der Überschreibung der Sparbriefe auf den Namen meiner Mutter ist offenbar die Tatsache, dass ich Schulden bei meiner Mutter habe, die durch diese Überschreibung (zumindest teilweise...) getilgt wären. Allerdings bestimmt das Testament meiner Großmutter eindeutig, dass mein ererbtes Vermögen ZUR FINANZIERUNG (M)EINER BERUFSAUSBILDUNG zu verwenden ist - und nicht zur Tilgung etwaiger vor dem Erbfall angehäufter SCHULDEN (Schulden meinerseits!). Dazu drei Fragen:
2) Darf sich meine Mutter als TV an dem Erbe bedienen, um Schulden, die ich bei ihr habe, daraus zu tilgen?
3) Begründet diese Überschreibung der Sparbriefe auf den Namen meiner Mutter nicht schon FÜR SICH ALLEIN (oder auch im Zusammenhang mit dem unter Frage 1 vermuteten strafrechtlich relevanten Handeln meiner Mutter) eine "grobe Pflichtverletzung" i.S.d § 2227 Abs. I, so dass ich ggf. bei Gericht möglicherweise Erfolg mit dem Antrag hätte, sie als TV zu entlassen, weil sie sich durch diese Aktionen in der Position eines TV als nicht tragbar erwiesen hat?
4) Handelt es sich bei dieser Überschreibung nicht ohnehin um ein nach § 181 unzulässiges Insichgeschäft meiner Mutter?
Hinzufügen möchte ich auch noch, dass ich von meiner Mutter bis jetzt (d.h. drei Monate nach dem Erbfall...) weder ein schriftliches Nachlassverzeichnis noch schriftliche Nachweise über das Erfüllen von vier Vermächtnissen bekommen habe, deren Erfüllung ihr im Testament auferlegt worden ist.
Auch ist mir zu Ohren gekommen, dass meine Mutter einige Nachlassgegenstände von geringem Wert (alte Stühle und Nachthemden meiner Großmutter) unentgeltlich VERSCHENKT hat. Dies scheint ja wohl auch nicht in Ordnung zu sein, da dadurch mein Erbe geschmälert wurde.
Für eine kurze Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar...
Freundliche Grüße,
R.H.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.09.2006 | 19:38
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Gerne will ich die Verständnisfragen klären.
Leider schieben Sie aber auch zusätzliche Fragen nach die ich im Rahmen der Nachfragefunktion nicht beantworten darf. Ansonsten würde ich den Richtlinien von www.frag-einen-anwalt.de zuwider handeln. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.
a) Unentgeltliche Verfügungen (Schenkungen) über Nachlassgegenstände bedürfen der Zustimmung des erben sofern es sich nicht hierbei um eine sog. Pflicht- oder Anstandsschenkung handelt.
Derartige Verfügungen sind schwebend unwirksam, bedürfen also Ihrer Zustimmung um wirksam zu werden. Ansonsten wird die Verfügung nichtig.
b) Liegt ein Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer (bestehenden) Verbindlichkeit, so gilt eine Ausnahme vom Verbot des Insichgeschäftes sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Da Ihre Schulden höher als der Wert der Sparbriefe sind ist auch die Annahme einer Strafbarkeit abwegig.
Somit auch keine Pflichtverletzung des TV.
c) Die unaufgeforderte Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist eine wichtige Pflicht des TV. Dies wäre je nach den Umständen eine grobe Pflichtverletzung die einem Antrag an das Nachlassgericht auf Entlassung des TV die notwendige Begründung liefern würde. Auch das persönliche Verhalten kann hier dienlich sein, sofern klar wird, dass dieses entgegen dem Willen des Erblassers steht. Natürlich sollten Sie dann auch im Antrag (sofern die o.g. Ausnahmen nicht zutreffen) die unentgeltlichen Verfügungen anführen um das Vertrauen in die ordnungsgemäße Vollstreckung durch den TV zu erschüttern. Das Nachlassgericht kann nur einen Ersatz – TV ernennen wenn ein Ersuchen des Erblassers im Testament beinhaltet ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -