Stimmt das, oder stimmt das nicht? Der Makler hat nun einen Rechtsanwalt beauftragt und fordert die Umsatzsteuer noch ein.
Antwort geschrieben am 11.04.2011 09:13:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kathrin Nitschke
Unnaer Straße 3, 58636 Iserlohn, Tel: 02371/ 13000, Fax: 02371/ 13003
Erbrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 14
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes wie folgt beantworte:
Die Auskunft Ihres Steuerberaters ist leider falsch.
In § 3a UStG, in dem es in erster Linie um den Ort der Besteuerung der "sonstigen Leistungen" geht, werden in Absatz 3 auch die sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstückes stehen, erwähnt.
In den Umsatzsteuerrichtlinien zu § 3a UStG heißt es diesbezüglich:
"Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG) gehören die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen ......."
Im Übrigen ist der Grundstücksmalervertrag auch nicht ausdrücklich in § 4 UstG geregelt, in dem Sie die Tatbestände finden können, die tatsächlich steuerbefreit sind.
Der abgezogenen Betrag sollte daher nachgezahlt werden, um einen kostenintensiven Rechtsstreit zu vermeiden.
Anwaltskanzlei Nitschke
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