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Frage geschrieben am 11.04.2011 08:17:50

Umsatzsteurberechnung bei einer Maklerrechnung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 733
Mein Hauptwohnsitz ist in England und in Saudi Arabien. Vor kurzem habe ich mein Haus in Deutschland verkauft. Von meinem Steuerberater erhielt ich die Auskunft, dass der Makler hier bei seiner Rechnung keine MwSt berechnen darf. Diese hatte ich zum Abzug gebracht.
Stimmt das, oder stimmt das nicht? Der Makler hat nun einen Rechtsanwalt beauftragt und fordert die Umsatzsteuer noch ein.


Antwort geschrieben am 11.04.2011 09:13:41
Rechtsanwältin Kathrin Nitschke
Unnaer Straße 3, 58636 Iserlohn, Tel: 02371/ 13000, Fax: 02371/ 13003
Erbrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
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Sehr geehrte Fragenstellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes wie folgt beantworte:

Die Auskunft Ihres Steuerberaters ist leider falsch.

In § 3a UStG, in dem es in erster Linie um den Ort der Besteuerung der "sonstigen Leistungen" geht, werden in Absatz 3 auch die sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstückes stehen, erwähnt.

In den Umsatzsteuerrichtlinien zu § 3a UStG heißt es diesbezüglich:

"Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG) gehören die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen ......."

Im Übrigen ist der Grundstücksmalervertrag auch nicht ausdrücklich in § 4 UstG geregelt, in dem Sie die Tatbestände finden können, die tatsächlich steuerbefreit sind.

Der abgezogenen Betrag sollte daher nachgezahlt werden, um einen kostenintensiven Rechtsstreit zu vermeiden.

Anwaltskanzlei Nitschke
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