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Frage geschrieben am 28.04.2011 12:21:12

Umsatzsteuernachschau

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 657
Unternehmen (GmbH) gegründet, Fragenbogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt und versendet, sonst keine Aktivitäten gegenüber dem FA.
Jetzt will FA eine Umsatzsteuernachschau durchführen.
Ist dies zulässig. Wenn ja, wass kann geprüft werden, wenn nach keine Geschäftsvorgänge stattgefunden haben?


Antwort geschrieben am 28.04.2011 13:10:49
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist gemäß § 27b UStG stets zur Überprüfung der korrekten Angabe von USt-relevanten Daten zulässig.
Es sind hierfür keine besonderen Verdachtsmomente erforderlich.

Anders als bei der betrieblichen Außenprüfung nach § 193 ff. AO muss das Finanzamt (FA) zuvor auch keinen Verwaltungsakt (Prüfungsanordnung nach § 196 AO) erlassen, der angegriffen werden könnte, um die Prüfung zu verhindern.

Grundsätzlich könnte die Nachschau sogar ohne Vorankündigung durchgeführt werden.

2. Die Umsatzsteuer-Nachschau berechtigt das FA, die Geschäftsräume aufzusuchen.

Nach § 27b Abs. 2 UStG sind dabei Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen - soweit für die USt von Bedeutung - und hierüber Auskünfte zu erteilen.

3. Gerade in der Gründungsphase eines Unternehmens ist die Nachschau nicht ungewöhnlich, da im Vorfeld häufig Anschaffungen unter Vorsteuerabzug gemacht wurden.

Das FA geht dabei in erster Linie der Frage nach, ob das Unternehmen unter der Anschrift überhaupt existiert, was z.B. allein aus dem Handelsregister nicht ersichtlich ist.

Zudem prüft es, ob die angeschafften Betriebsmittel etc., für die Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, tatsächlich vorhanden sind.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.



Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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