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Frage geschrieben am 01.01.2007 14:50:00

Umsatzsteuergesetz § 26 a

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1910
Wenn ein Handwerker eine Rechnung beispielsweise erst 9 Monate nach der Leistungerstellung austellt, kann dies von Finanzamt mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Dazu folgende Fragen:

Die Buße kann auch verhängt werden, wenn der Handwerker nicht vorsätzlich sondern nur leichtfertig gehandelt hat.

Wenn also im Beispielfall der Handwerker eine Rechnung nicht vorsätzlich, sondern weil die Rechnungserstellung aufgrund betriebsinterner organisatorischer Mängel - zunächst übersehen bzw. versäumt wurde, verspätet (also nach Ablauf der 6-Monatsfrist) ausstellt und es sich zudem noch um einen Kleinbetrag (90 Euro) handelt, kann dann dass Finanzamt trotzdem eine Buße von 5.000,00 Euro verhängen oder muß die Buße angemessen sein?

Kann die ggf. vom Finanzamt verhängte Buße gerichtlich (Angemeßenheit der Höhe) überprüft werden?

Bei einem Rechnungsbetrag von 90 Euro erscheint eine Buße von 5.000,00 Euro m.E. ja sehr merkwürdig und nicht gerade angemessen. Muß bei der Verhängung der Höhe der Buße nicht auch berücksichtigt werden, dass der Handwerker nicht vorsätzlich sondern leichtfertig gehandelt Hat?

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 26a Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
2.entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
3.entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
4.entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt,
6.einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder
7.entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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Diese Antwort ist vom 1.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.01.2007 14:58:49
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Geldbuße kann auch bei Leichtfertigkeit verhängt werden. Zu der Leichtfertigkeit gehört grundsätzlich auch das Übersehen aufgrund betriebsorganisatorischer Mängel.

Jedoch muß die Geldbuße angemessen sein. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns sowie aus dem konkreten Wortlaut, der die Formulierung "bis zu" verwendet.

Die Höhe der Geldbuße ist grundsätzlich gerichtlich überprüfbar. Bezüglich der Höhe ist Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit in der Tat ein zu beachtender Gesichtspunkt.

Falls es hilft, hier etwas konkreter:
Bei einer verspäteten Rechnung über 90 Euro ist es sehr sehr unwahrscheinlich, daß eine Geldbuße von 5.000 Euro verhängt wird.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.01.2007 16:03:05

Sehr geehrter Hr. Weber,

welche Bußenhöhe wäre im (vielleicht können Sie eine Betragspanne angeben, in der sich die Buße nach aller Wahrscheinlichkeit bewegen wird)im konkreten Fallbeispiel (90,00 Euro Rechnungssumme und Leichfertigkeit und kein Vorsatz)
maximal angemessen?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.01.2007 17:11:32

Werter Ratsuchender,

leider verfügt die Finanzverwaltung bezüglich der Höhe über eine große Ermessensfreiheit, so daß sich das nur sehr schwer ohne genauere Kenntnis sagen läßt.

Jedoch dürfte die Angemessenheit ab einem Bußgeld von 200 € schwierig zu begründen sein.

Hierbei führt aber jedes Finanzamt seine eigene, streng inoffizielle "Tarifliste".

Eine gesicherte Vorhersage könnte erhalten werden, indem Sie einen Kollegen Ihres Vertrauens bei dem Finanzamt nachfragen lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber
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