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Umsatzsteuererklärung nach Ausgliederung nach dem UmwG


| 25.09.2011 14:53 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer


| in unter 2 Stunden

Sachverhalt:

Mit Notarvertrag vom 12.09.2010 wird die Einzelfirma X im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz in die Y GmbH umgewandelt. Das ganze erfolgt rückwirkend zum 01.04.2010.

Die vorliegende Fragestellung bezieht sich nur auf die Auswahl des richtigen Zeitraums für die Umsatzsteuererklärungen. Der Rest ist unstreitig.

Unser StB meint, die Umsatzsteuererklärung für die Y GmbH sei für den Zeitraum 01.04.-31.12. abzugeben. Er habe dies in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen so praktiziert und das FA sei dem immer gefolgt. Das Finanzamt sieht das jedoch im vorliegenden Fall anders.

Dies ist die Argumentation des Finanzamtes, hier des Umsatzsteuersonderprüfers:

"Die Y GmbH ist gemäß Ausgliederungsplan vom 12.09.10 aus der X Einzelfirma hervorgegangen.
Bei der Frage der Zurechnung der laufenden Umsätze bzw. des Vorsteuerabzuges ist aus umsatzsteuerlicher Sicht darauf abzustellen, wer bei der Ausführung der Umsätze der leistende Unternehmer war. Die ertragssteuerlich zulässige Möglichkeit der rückwirkenden Berücksichtigung der Umwandlung (hier zum 01.04.2010) ist umsatzsteuerlich nicht anzuwenden. Grundsätzlich werden die Umsätze bis zur Eintragung von dem bisherigen Unternehmen (hier: X Einzelfirma) ausgeführt bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem das übernehmende Unternehmen als GmbH am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und die Tatbestände des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt.
Die Unternehmereigenschaft der X Einzelfirma endet mit dem letzten Tätigwerden, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sämtliche mit dem Unternehmen verbundene Rechtspositionen auf die GmbH übertragen wurden.

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Y GmbH in das Handelsregister wird die Besteuerung von dem zuständigen FA durchgeführt.

Dies hat zur Folge, dass zwei Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben sind.

Unter diesem Gesichtspunkt ist die derzeit vorgenommene Verbuchung der Geschäftsvorfälle dahingehend zu überprüfen und zu korrigieren. Die Y GmbH ist erst ab dem 12. September 2010 als Unternehmerin nach außen hin aufgetreten und konnte damit erst ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Umsätze bzw. Vorsteuern berücksichtigen."

Ende Argumentation des Finanzamtes.

Aus meiner Sicht irrt das Finanzamt. Mit der Aussage:

"Bei der Frage der Zurechnung der laufenden Umsätze bzw. des Vorsteuerabzuges ist aus umsatzsteuerlicher Sicht darauf abzustellen, wer bei der Ausführung der Umsätze der leistende Unternehmer war."

Es verkennt aus meiner Sicht, dass die Y GmbH die Rechtsnachfolgerin der X Einzelfirma ist und daher die laufenden Umsätze ohne weiteres der GmbH zugerechnet werden können und zwar schon ab dem 01.04.2010.

Der Steuerberater hat erwidert:

"Die Umsätze ab 01.04.2010 sind der Y GmbH zuzurechnen.

Dass zwei umsatzsteuerliche Zeiträume vorliegen ist unbestritten. Für die Zeit 01.01.-31.03. ist eine Umsatzsteuer für die X Einzelfirma zu erklären, ab dem 01.04.2010 entsprechend für die Y GmbH zunächst als GmbH i.Gr. danach als GmbH. Das Datenmaterial ab 01.04.2010 bis Eintragung der GmbH wird zum Belegwesen der GmbH."

Ende Erwiderung StB.

Bitte teilen Sie mir mit, wer Recht hat.

Bitte liefern Sie mir in Ihrer Antwort die passenden Argumente, um die unterlegene Partei davon zu überzeugen, dass sie im Unrecht ist. Toll wäre, wenn es hierzu sogar zitierfähige Gerichtsentscheidungen gibt.

Sollte dies nicht eindeutig feststellbar sein, bitte ich, die Rechtsauffassung des StB substanziell zu verstärken, um dem FA zu erklären, dass es im Unrecht sein soll.
25.09.2011 | 16:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

Ich teile die Auffassung des USt-Sonderprüfers.

Die Y-GmbH ist eine Vorgesellschaft im Stadium zwischen notarieller Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister.
Erst ab dem Tag der notariellen Beurkundung ist die GmbH deshalb als „GmbH i.G." aktiviert und auch Unternehmer i. S. des UStG.
Daraus folgt, dass alle Umsätze, die bis zum Notartermin am 12.09.2010 erbracht worden sind, zwingend Umsätze der Einzelfirma X sind.

Die steuerliche Rückwirkungsmöglichkeit einer Umwandlung (hier zum 01.04.2010) wirkt gem. § 2 UmwStG nur für Ertragsbesteuerung und damit zusammenhängende Bilanzierungsfragen.
Eine Auswirkung auf die Umsatzsteuer besteht nicht (BFH v. 10.12.2008 - XI R 1/ 08BStBl 2009 II S. 1026, letzter Absatz).

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.


Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen

Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net


Bewertung des Fragestellers 2011-09-25 | 19:51


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