Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 111 weitere Antworten zum Thema Ausland.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Finanzamt in Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen einer Einkommenssteuerprüfung eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Rahmen eines ca. 2 wöchigen Auslandseinsatzes in Ostafrika nicht anerkannt. Ich war in Ostafrika als Berater und Dozent ca. 2 Wochen für ein Beratungsunternehmen mit Sitz in Deutschland (Rechnungsempfänger) tätig gewesen. Meine Aufgabe in Ostafrika bestand darin, für Mitarbeiter in einer ostafrikanischen Institution ein Coaching zu einer Angebotserstellung durchzuführen und die Angebotsinhalte zu konzipieren. Das Angebotsdokument wurde von Mitarbeitern der ostafrikanischen Institution erstellt, um eine internationale Ausschreibung zum Aufbau einer informationstechnischen (IT) Lösung zu gewinnen. Die Angebotsausarbeitung wurde nicht von mir durchgeführt, sondern von den Mitarbeitern dieser Institution selbst.
Das Finanzamt gibt an, es handele sich nach §3a Umsatzsteuergesetz nicht ausschließlich um eine wissenschaftlich unterrichtende, sondern auch um eine technische Beratungsleistung. Daher sei der Firmensitz meines Kunden in Deutschland für eine Umsatzsteuerpflicht ausschlaggebend und daher Umsatzsteuer anzusetzen. Eine Umsatzsteuerbefreiung gelte nur, wenn ausschließlich wissenschaftliche bzw. unterrichtende Leistungen im Ausland erbracht würden.
Liegt das Finanzamt hier richtig und gilt Umsatzsteuerpflicht für meine Leistung im Ausland?
Mit besten Grüßen
Antwort geschrieben am 26.04.2011 17:50:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG).
Insoweit sind diese nicht steuerfrei sondern nicht in Deutschland steuerbar.
Unterrichtende Tätigkeiten bestehen im Vermitteln von Kenntnissen und Fähigkeiten jeder Art durch einen Lehrer im weiteren Sinne. Erfasst wird jede unterrichtende Tätigkeit unabhängig von Art und Niveau der vermittelten Fertigkeiten.
Bei Seminar- uä. Veranstaltungen (zB sog. Workshops) liegt auch dann eine unterrichtende und keine beratende Tätigkeit (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG) vor, wenn zu einem erheblichen Teil Fragen der Teilnehmer zu konkreten Sachverhalten beantwortet werden.
Die Finanzverwaltung vertritt offensichtlich die Meinung, dass eine Tätigkeit nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG, insbesondere beratende Leistungen vorliegt. Diese sind am Sitz des Empfängers der Leistung zu versteuern, somit im vorliegenden Fall in Deutschland, solange der Empfänger Unternehmer ist.
Ähnliche Leistungen sind zum einen Leistungen, deren Schwergewicht auf der Beratung liegt (Art. 56 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL [idF bis 2009] nennt den Berater ausdrücklich). Die Beratung muss nicht rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Art sein, sondern kann auch andere Gebiete betreffen, dh. jedweder Art sein („insbesondere"). Eine spezielle berufliche Qualifikation des Beraters ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls kann auch eine Überlassung von Informationen vorliegen (Absatz 4 Nr. 5); einer Abgrenzung bedarf es jedoch nicht, da die Rechtsfolgen gleich sind.
Beratungsleistungen liegen aber nur dann vor, wenn der zugrunde liegende Vertrag eine Beratung zum Gegenstand hat, was bei einem Seminarteilnahmevertrag nicht der Fall ist.
Ob die Finanzverwaltung recht hat, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Es empfiehlt sich jedoch, gegen die Entscheidung vorzugehen, denn es liegt m.E. ein Grenzfall.
Sollten Sie diesbezüglich an einer Vertretung interessiert sein, kontaktieren Sie mich unter grueneberg@kanzlei-am-alexanderplatz.de: ich werde Ihnen unverbindlich die voraussichtlich anfallenden Kosten mitteilen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2011 18:28:38
Besten Dank für die Ausarbeitung. Welche Nachteile könnten entstehen, wenn ich gegen die Entscheidung vorgehe (z.B. wenn das Finanzamt meinen Widerspruch nicht anerkennt) ?
Herzlichen Dank im voraus
Besten Dank für die Ausarbeitung. Welche Nachteile könnten entstehen, wenn ich gegen die Entscheidung vorgehe (z.B. wenn das Finanzamt meinen Widerspruch nicht anerkennt) ?
Herzlichen Dank im voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2011 18:48:39
Es können Zinsen entstehen und Sie haben dann die Kosten der Beauftragung des Anwalts zu tragen.
Es können Zinsen entstehen und Sie haben dann die Kosten der Beauftragung des Anwalts zu tragen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

