1) Ein Kunde aus dem außereuropäischen Ausland kauft einen Artikel in einem deutschen Internetshop zum Verkaufspreis X
2) Der Verkaufspreis X ist während des Kaufvorgang mit "inkl. MWSt." gekennzeichnet
3) Nun erhält der Kunde aus dem außereuropäischen Ausland eine vom Shopsystem des Verkäufers automatisch generierte Vorabrechnung.
4) Auf dieser Vorabechnung ist die Umsatzsteuer ausgewiesen, denn das Shopsystem
unterscheidet (in diesem speziellen Fall) nicht, ob ein Kunde aufgrund des Ziellandes der Warenlieferung umsatzsteuerbefreit ist oder nicht.
5) Der Kunde überweist wider besseren Wissens den vollen Kaufpreis inkl. USt.
6) Den Verkäufer freut sich und generiert eine endgültige Ausgangsrechnung über den vollen Kaufpreis als Nettobetrag, die Umsatzsteuer wird nicht mehr ausgewiesen, weil die Ware in ein außereuropäisches Land exportiert wird.
Hier die Frage: Hat der Fiskus in diesem Fall trotzdem Anspruch auf die Umsatzsteuer, weil diese während des Kaufvorgangs und auf der Vorabrechnung ausgewiesen wurde?
Oder sind Lieferungen ins außereuropäische Ausland grundsätzlich umsatzsteuerbefreit, sofern auf der (maßgeblichen?) Ausgangsrechnung keine 19% Umsatzsteuer ausgewiesen wurden?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Antwort geschrieben am 20.01.2012 14:08:28
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich erfolgt die Rechnungsstellung in solchen Fällen lediglich ohne gesonderte Umsatzsteuerausweisung, sofern es sich wie hier um grenzüberschreitende Leistungen des innergemeinschaftlichen Erwerb handelt. Dies bedeutet aber nicht zugleich, dass die von Ihnen erbrachte Leistung umsatzsteuerbefreit wäre. Als aus Deutschland Leistender müssen Sie also dennoch auf diesen Umsatz die deutsche Umsatzsteuer so oder so herausrechnen und leisten und an das Finanzamt abführen, diese Leistungen sind also nicht umsatzsteuerbefreit und der Fiskus hat Anspruch auf die jeweils in Deutschland geltende Umsatzsteuer. Die Nichtausweisung derselbigen auf der Rechnung ist letztlich nur mit den unterschiedlichen Steuersätzen der verschiedenen Länder begründet. Der im Ausland ansässige Leistungsempfänger muss nämlich insoweit im Rahmen seines eigenen Vorsteuerabzugs diesen wiederum auch nach seinen eigenen Steuersätzen berechnen und dann auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Vorsteuer selbst abziehen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können, wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 21.01.2012 05:45:08
Ich meinte natürlich außer- und nicht innergemeinschaftlich, den Schreibfeheler bitte ich zu entschuldigen.
Ich meinte natürlich außer- und nicht innergemeinschaftlich, den Schreibfeheler bitte ich zu entschuldigen.
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