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Frage geschrieben am 14.03.2011 13:14:25

Umsatzsteuer bei Auszahlung an Privatleute

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 995
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich betreibe seit kurzem einen Paidmailer, kurz das Prinzip: Nutzer erhalten Minibeträge dafür, dass sie sich Werbemails zuschicken lassen. Diese Werbung wiederum beziehe ich größtenteils aus Sponsorennetzwerken.

Nun zur Frage: Wenn ein User eine Auszahlung anfordert ist das ja als eine Gutschrift von mir zu betrachten, muss ich für diese Auszahlungen auch Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen?
Jemand anderes sagte mir nämlich, dass dafür keine Umsatzsteuer anfällt, da ich diese bereits abführe, nachdem ich selbst das Geld von meinen Sponsoren bekomme.

Und falls ich die Steuer für die Auszahlungen nochmals abführen muss, muss ich dann auch auf den Gutschriften für die User die Umsatzsteuer ausweisen?


Antwort geschrieben am 14.03.2011 13:55:16
Rechtsanwalt Hans-Christoph Schwarz
Industriestr. 12, 95466 Weidenberg, Tel: 09278-2639330, Fax: 09278-2639339
Steuerrecht, Mietrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte)
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Sehr geehrter Fragesteller,



gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz, können Sie nur dann ausstellen, wenn der Leistende ein Unternehmer iSd. § 2, 2a UStG ist, Sie mit diesem eine Vereinbarung über die Abrechnung durch Gutschrift getroffen haben, und der leistende Unternehmer der Gutschrift nicht widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Nach ihrer Darstellung ist der Leistungserbringer nicht Unternehmer sondern Privatmann. Dieser stellt Ihnen seine E-Mail-Adresse zur Verfügung oder gibt seine Einwilligung zum Empfang von Werbemails als Leistung. Hierfür bekommt er ein Entgelt. Da der Leistungserbringer nicht Unternehmer ist, können Sie diesem keine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen.

Eine "Gutschrift" im sprachgebrauchlichen Sinne (Überweisung auf das Konto des Nutzers) und im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind verschiedene Dinge.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. 

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2011 17:38:51

Sehr geehrter Herr Schwarz,

vielen Dank erst einmal für die schnelle Antwort. Nun weiß ich zwar, dass es sich nicht um eine Gutschrift im Sinne des UstG handelt, meine Frage bleibt dennoch bestehen. Muss ich bei Auszahlungen die Mehrwertsteuer ausweisen und nochmals abführen?

Wenn es sich nicht um eine Gutschrift handelt, ist eine Auszahlungsanforderung eines Nutzers dann als Rechnung anzusehen? Falls dem so ist müsste ich ja theoretisch keine Umsatzsteuer mehr abführen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2011 18:04:48

Sehr geehrter Fragesteller,

ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Sie führen Umsatzsteuer ans FA nur ab, für Einnahmen, für deren Gegenwert zzgl. USt. Sie eine Leistung erbracht haben.

Die Zahlungen an ihre Privatleute sind bei Ihnen doch Aufwendungen. Für einen Aufwand kann bei Ihnen keine Umsatzsteuer anfallen, weil Sie keine Leistung gegenüber den Privatleuten erbringen. Wenn Sie gegenüber den Privatleuten eine Leistung erbringen würden, dann müssten diese Ihnen etwas zahlen, aber nicht umgekehrt.

Da die Privatpersonen keine Unternehmer sind, können diese Ihnen leider auch keine Rechnung mit ausgewiesener USt. schreiben, sodass sie für diese Aufwendungen auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen können. Aus dem gleichen Grund können Sie den Privatleuten auch keine Gutschrift ausfertigen.

Vereinfacht dargestellt:
Erträge unterliegen grds. der Umsatzsteuer
Aufwendungen können u.U. eine Vorsteuerabzug ergeben.

Sehen Sie die Privatpersonen wie eine Werbetafel, die Sie anmieten müssen.
Sie bekommen Geld für das Werbeplakat, welches Sie aufhängen werden. Dafür schreiben Sie eine Rechnung und führen die Umsatzsteuer ans FA ab (sofern Sie nicht "Kleinunternehmer" sind und damit gar nicht umsatzsteuerpflichtig sind).

Nun mieten Sie die Fläche an. Dort hängen Sie das Plakat auf. Dem Vermieter zahlen Sie dafür eine Miete. -> Betriebsaufwand.

Wenn der Vermieter gewerblich vermieten würde, würde er u.U. seiner Miete die Umsatzsteuer aufschlagen. Diese müsste Sie zahlen, und könnten sie als Vorsteuer bei ihrer Umsatzsteuervoranmeldung abziehen.

Ist der Vermieter aber Privater, wird er ihnen wohl keine Umsatzsteuer auf die Miete berechnen. Die Miete bleibt damit trotzdem Betriebsaufwand, sie können aber mangels aufgeschlagener USt. und geeigneter Rechnung, Gutschrift etc. keine Vorsteuer abziehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen nun weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen





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Umsatzsteuer bei Auszahlung an Privatleute | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-03-14
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