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Umsatzsteuer


22.05.2012 18:27 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ein vorsteuerabzugsberechtigter deutscher Anwalt hat einen Mandantin in Österreich. Die Mandantin ist eine juristische Person (GmbH). Muss der Anwalt in seiner Honorar-Rechnung an seine Mandantin Umsatzsteuer ausweisen?

Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema:
Umsatzsteuer
22.05.2012 | 19:18

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Nach § 1 Abs. 1 UStG ist eine Dienstleistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, wenn sie im Inland erbracht ist.

Die Frage nach der Ortsbestimmung bei Ausführung einer Dienstleistung ist ausführlich im § 3a UStG geregelt.

Sie geben an, dass der Empfänger eine GmbH in Österreich ist. Sollte diese Gmbh "Unternehmer" im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein, so greift die Empfängerortsregel nach § 3a Abs. 2 UStG ein.

Danach gilt die Leistung (Fiktion) als an dem Ort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Sitz hat, somit Österreich. In Deutschland ist die Beratungsleistung somit nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sie müssen von dem Auftraggeber dessen UStID erfragen und diese sowie Ihre eigene UStID in der Honorarrechnung angeben. Weiter weisen in der Rechnung auf die sogenannte "Reverse-Charge-Regel" hin. Der Leistungsempfänger muss diesen Umsatz in seiner Umsatzsteuervoranmeldung melden und kann zugleich Vorsteuer in gleicher Höhe beziehen, so dass diese Meldung eher statistischen Zwecken dient.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Ingelheim

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Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht