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Frage geschrieben am 13.04.2011 16:33:42

Umsatzsteuer

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 978
Ich habe eine kleine Agentur in London. Wir vermittelten bis jetzt deutsche Fachaerzte nach Saudi Arabien. d.h. unsere Rechnungen wurden bis jetzt immer umsatzsteuerfrei an eine saudische Klinik gestellt.

Jetzt habe ich einen Beraterauftrag, fuer eine deutsche Klinik Kontakte nach SA herzustellen.

Muss ich hier Umsatzsteuer berechnen (deutsche oder englische) oder ist diese Leistung umsatzsteuerfrei? Ich werde diese Arbeit in meiner deutschen Repraesentanz in Muenchen durchfuehren. Firmensitz habe ich in Deutschland keinen.

Meine Firma in UK hat noch keine VAT Nummer.


Antwort geschrieben am 14.04.2011 15:55:05
Rechtsanwältin Marlies Zerban
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Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Eine Dienstleistung ist nur dann steuerbar, wenn Sie im Inland erbracht wird, § 1 UStG.

Der Gesetzgeber hat in § 3a UStG Regelungen aufgestellt, die festlegen, ob eine Leistung im Inland ausgeübt wird oder nicht.

Grundsätzlich wird die Leistung dort ausgeübt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG oder bei einer Betriebstätte, wo diese ihren Sitz hat, § 3a Abs. 1 S. 2 UStG.

Wenn Sie hier eine Repräsentanz betreiben und von dort aus eine Rechnung erstellen, dann sollten Sie sich hier auch beim Finanzamt registrieren lassen.

Stellen Sie die Rechnung von dem englischen Unternehmen aus an die deutsche Klinik, müssen Sie die neuen Vorschriften über innergemeinschaftliche Dienstleistung beachten,
wenn die Klinik als "Unternehmer" iSd UStG gilt. Dann muss sie als Leistungsempfänger nach der sogenannten "reverse charge-Regel" diesen Umsatz in seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben.

Ist die Klinik als Unternehmer iSd UStG anzusehen, wovon ich ausgehe, gilt das Empfängerlandprinzip, nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG gilt die Leistung an dem Ort ausgeführt, wo der Empfänger der Dienstleistung seinen Sitz hat, also in Deutschland. Sie sollten daher nachfragen, ob die Klinik eine deutsche UStID hat.

Da Ihr Vertragspartner in Deutschland sitzt und Sie unter der deutschen Repräsentanz firmieren und Rechnung stellen, wird die Leistung hier in Deutschland als steuerbar und steuerpflichtig nach dem deutschen UStG behandelt. Ihr Unternehmen verwendet dann eine deutsche Steuernummer.

Es hängt also von einigen Detailpunkten ab, wie sich die steuerliche Situation darstellt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Weiterführende Beratung kann gerne im Rahmen einer Direktanfrage erteilt werden,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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